Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.
166.21
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission
(EMPV)
Präambel
gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG)[1] und auf Artikel 5 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG)[2],
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Bemessung
Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.
Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten.
Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.
Art. 3 Ansätze 1. Mitglieder
Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.
Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.
Art. 4 2. Protokollführerinnen und Protokollführer
Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde.
Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.
Art. 5 3. Präsidentinnen und Präsidenten
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung von 1800 Franken pro Jahr.
Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200 Franken pro Jahr.
Art. 6 Auszahlung
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und Justiz. *
Art. 7 Entschädigungen als Drittmittel
Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)[3].
Art. 8 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21) wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.10.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | 06-121 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 20-091 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.10.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | 06-121 |
| Art. 6 Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-091 |