Verfügungen über Bevorschussungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, gelten bis zum 30. Juni 2016.
Gesuche um Bevorschussung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Gemeindebehörde hängig waren, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum 30. Juni 2016.
Sämtliche Verfügungen über Bevorschussungen gemäss den Absätzen 1 und 2, die am 30. Juni 2016 gültig sind, werden per 1. Juli 2016 neu verfügt. Die zuständige Gemeindebehörde teilt dies den Berechtigten im letzten Quartal des Jahres 2015 mit und fordert diese auf, bis am 31. März 2016 die Unterlagen nach Artikel 4 einzureichen.
Gesuche um Bevorschussung, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 2016 bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum 30. Juni 2016 und wird per 1. Juli 2016 erneuert. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen nach Artikel 4 Buchstaben e bis g einzureichen, falls eine Erneuerung der Bevorschussung per 1. Juli 2016 beantragt wird.
Gesuche um Bevorschussung, die nach dem 1. Juli 2016 bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, werden nach neuem Recht beurteilt.