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215.331

Verordnung über das Seybuch

(SeyV)

vom 20.11.2002 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB[1]),

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Einrichtung

Art. 1 Grundsatz

Die Grundbuchämter führen ein Seybuch für jede Alp, die einer Korporation im Sinne von Artikel 20 EG ZGB [2]gehört und in Kuhrechte eingeteilt ist, die selbständige Objekte des Verkehrs bilden (Art. 104 EG ZGB). Liegt die Alp in verschiedenen Grundbuchregionen, wird das Seybuch vom Grundbuchamt der Verwaltungsregion geführt, in der sich der nach dem amtlichen Wert wertvollere Teil befindet. *

Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.

Art. 2 Form und Inhalt

Das Seybuch kann in Buchform, auf losen Blättern oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Die Führung auf losen Blättern oder mit elektronischer Datenverarbeitung kann sich auf die Seykontrolle beschränken. Die Übersicht kann im Feld Bemerkungen des Alpgrundstücks geführt werden.

Das Seybuch hat zu enthalten

  1. eine Übersicht mit dem Namen der Korporation, dem Namen der Alp, der Angabe der für die Alp bestehenden Grundbuchblätter, der Gesamtzahl der Kuhrechte und Veränderungen an derselben,
  2. Statuten, Reglemente etc. im Original oder als beglaubigte Abschrift,
  3. die erforderlichen technischen Mittel zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Kuhrechten (Seykontrolle) und
  4. ein alphabetisches Namensverzeichnis.

Das alphabetische Namensverzeichnis gemäss Absatz 2 Buchstabe d kann auch ins Eigentümerregister des Grundbuches integriert werden.

2 Führung

Art. 3 Anwendbares Recht

Auf die Führung des Seybuchs finden, soweit diese Verordnung keine Regel enthält, die Vorschriften über die Grundbuchführung Anwendung.

Art. 4 Seykontrolle

Die Seykontrolle wird nach dem Personalfoliensystem geführt.

Jede und jeder Alpberechtigte erhält darin ein eigenes Folio. Auf dem Folio werden in besonderen Kolumnen die Angaben über das Eigentum und die Verpfändung sowie über eine allfällige Nutzniessung geführt.

Eine mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Seykontrolle stellt die dafür notwendigen Felder in geeigneter Weise zur Verfügung.

Für die Führung mit elektronischer Datenverarbeitung kann das Personalfoliensystem durchbrochen werden und es können weitere Folios für dieselbe berechtigte Person eröffnet werden, wenn eine Nutzniessung oder ein Grundpfandrecht nicht alle Kuhrechte des Folios belasten.

Art. 5 Eintragungen

Im Seybuch sind alle Rechtsgeschäfte einzutragen, die den Erwerb von Kuhrechten oder von dinglichen Rechten daran betreffen.

Art. 6 Unzulässige Eintragungen

Der Erwerb oder die Verpfändung von weniger als einem Viertel Kuhrecht ist nicht eintragungsfähig. Andere Bruchteile als Viertel oder ein Mehrfaches davon sind unzulässig.

Der rechtsgeschäftliche Erwerb zu Miteigentum ist nicht zulässig.

Verfügungen über Geiss- oder Schafrechte sind nicht eintragungsfähig.

Art. 7 Inhalt der Eintragung 1. Eigentum

Jede Mutation ist in der entsprechenden Kolumne bei der veräussernden Person als Abgang und bei der erwerbenden Person als Zuwachs einzutragen. Der Totalbestand der Rechte der berechtigten Person ist nachzuführen.

Bei Führung des Seybuchs mit elektronischer Datenverarbeitung kann diese Bestandesrechnung als Zusatz zu den Erwerbtiteln geführt werden.

Art. 8 2. Nutzniessung, Verpfändung

Alle Kuhrechte einer Anteilhaberin oder eines Anteilhabers müssen bei Neuerrichtung von Pfandrechten gemeinsam verpfändet werden. Ausnahmsweise können hinzuerworbene Kuhrechte allein verpfändet werden, wenn es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt.

Das Alpgrundstück kann nicht mehr mit Grundpfandrechten oder Grundlasten belastet werden, wenn Grundpfandrechte an den Kuhrechten bestehen, es sei denn, sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger der Pfandrechte an den Kuhrechten stimmten schriftlich zu. Für andere Belastungen des Alpgrundstücks ist diese Zustimmung nicht erforderlich.

Bei Pfandrechtseinträgen oder einer Nutzniessung, die nicht alle auf einem Blatt eingetragenen Rechte umfassen, ist durch Angabe der Anzahl betroffener Rechte auf diesen Umstand hinzuweisen.

Im elektronisch geführten Seybuch müssen mehrere Folios angelegt werden, so dass pro Folio nur eine einheitliche Verpfändung oder Belastung mit einer Nutzniessung besteht.

3 Anlage

Art. 9 Grundsatz

Die Anlage des Seybuches erfolgt durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter.

Art. 10 Mitwirkung der Korporationen

Der Vorstand der Alpkorporation ist verpflichtet, der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter alle notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen.

Art. 11 Erste Anlage 1. Verfahren

Ist für eine Alp kein gesetzliches Seybuch vorhanden, so hat die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter von Amtes wegen alle Erhebungen zu machen, die für die Anlage erforderlich sind. Sie oder er stützt sich dabei insbesondere auf die Grundbucheintragungen, vorhandene Bergbücher und Titel.

Art. 12 2. Auflage

Nach erfolgter Anlage ist das Seybuch während 30 Tagen auf dem Grundbuchamt öffentlich aufzulegen. Diese Auflage ist durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen. *

Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Erscheinen der zweiten Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Grundbuchamt einzureichen. *

Art. 13 3. Streitigkeiten

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter versucht, die eingelangten Einsprachen auf gütlichem Weg zu erledigen. Gelingt dies nicht, so trifft sie oder er eine Verfügung und setzt die Beteiligten davon in Kenntnis.

Diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege[3] angefochten werden.

4 Schliessung

Art. 14 Zwangsvollstreckung

Wird das Alpgrundstück im Rahmen einer Zwangsvollstreckung versteigert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.

Art. 15 Konkurs der Korporation

Wird die Korporation im Konkursverfahren liquidiert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.

Art. 16 Freiwilliger Verzicht

Zählt die Korporation nicht mehr als sechs Anteilhaberinnen oder Anteilhaber, so können diese mit dem in Artikel 106 Absatz 2 EG ZGB[4] vorgesehenen Quorum auf die Führung des Seybuchs verzichten.

Die Korporationsmitglieder teilen den Beschluss mittels eines beglaubigten Protokollauszuges der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mit; diese oder dieser hebt das Seybuch auf und überträgt die vorhandenen Einschreibungen auf das Blatt des Alpgrundstücks, welches fortan im Miteigentum der Anteilhaberinnen und Anteilhaber steht.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs

Wo vor der Anlage des Seybuchs Kuhrechte veräussert oder verpfändet werden sollen, kommt der Einschreibung ins Tagebuch die Wirkung der Einschreibung im Seybuch zu.

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf jedoch einen solchen Vertrag nur behandeln, wenn sich das Verfügungsrecht aus den Eintragungen im alten Seybuch oder aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergibt.

Art. 18 Bereinigung von Bruchteilen

Verfügungen über andere Bruchteile von Kuhrechten als Viertel sind dann zulässig, wenn dadurch korrekte Bruchteile im Sinne dieser Verordnung entstehen.

Bestehende Verhältnisse mit anderen Bruchteilen als Vierteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Art. 19 Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch

Bisher wie Miteigentum an Kuhrechten dargestelltes Eigentum wird anlässlich der Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch im Verhältnis zu den bisherigen Anteilen den Beteiligten zu Alleineigentum zugewiesen, selbst wenn dadurch Anteile von weniger als einem Viertel Kuhrecht entstehen.

Art. 20 Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung

Werden bei der Übertragung von Daten in die elektronische Datenverarbeitung Anpassungen wie beispielsweise die Aufteilung eines Seybuchs notwendig, sind sie im Verfahren nach Artikel 11 ff. durchzuführen.

Art. 21 Einführung

Das elektronisch geführte Seybuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich seybuchweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Einführung oder Teileinführung eines Seybuchs. *

Art. 22 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 29. Dezember 1911 betreffend das Seybuch (BSG 215.331) wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

Egress

Bern, 20. November 2002

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Zölch-Balmer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Dezember 2002

03-3

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung 03-3
14.10.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 1 geändert 09-119
25.08.2010 01.11.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 10-68
19.10.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 22-088

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2002 01.02.2003 Erstfassung 03-3
Art. 1 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 12 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 12 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 21 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119