Folgende Angestellte der regionalen Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Dienststellen müssen einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit Vertiefungsrichtung Betreibungswesen oder Konkurswesen besitzen (Art. 5 Abs. 2 EGSchKG): *
- die Vorsteherinnen und Vorsteher der vier regionalen Betreibungs- und Konkursämter,
- die dezentralen Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten als Leiterinnen und Leiter der Dienststellen.
Bewerberinnen und Bewerber für den Fähigkeitsausweis besuchen die Ausbildung, die der Kanton Bern organisiert. Die Ausbildung kann mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn der eidgenössische Fähigkeitsausweis nicht binnen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde angesetzten Frist erworben wird.
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen die Inhaberinnen und Inhaber eines Anwalts- oder eines Notariatspatents, einer entsprechenden universitären Ausbildung, eines gleichwertigen eidgenössischen oder kantonalen Fähigkeitsausweises sowie die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Vorsteherinnen und Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter und die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde.