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282.222

Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten

(AUV)

vom 20.12.2006 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG[1]),

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 * Zweck

Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Bereich Betreibungs- und Konkurswesen sowie zugehörige Fachbereiche, um ein optimales Angebot zu gewährleisten und den Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises vorzubereiten (Art. 5 EGSchKG[2]).

Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen müssen. *

Art. 2 Ausbildungsobligatorium

Folgende Angestellte der regionalen Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Dienststellen müssen einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit Vertiefungsrichtung Betreibungswesen oder Konkurswesen besitzen (Art. 5 Abs. 2 EGSchKG): *

  1. die Vorsteherinnen und Vorsteher der vier regionalen Betreibungs- und Konkursämter,
  2. die dezentralen Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten als Leiterinnen und Leiter der Dienststellen.

Bewerberinnen und Bewerber für den Fähigkeitsausweis besuchen die Ausbildung, die der Kanton Bern organisiert. Die Ausbildung kann mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn der eidgenössische Fähigkeitsausweis nicht binnen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde angesetzten Frist erworben wird.

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen die Inhaberinnen und Inhaber eines Anwalts- oder eines Notariatspatents, einer entsprechenden universitären Ausbildung, eines gleichwertigen eidgenössischen oder kantonalen Fähigkeitsausweises sowie die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Vorsteherinnen und Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter und die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde.

Art. 3 * Ausbildungskommissionen 1. Ernennung

Die französisch- und die deutschsprachige Ausbildungskommissionen konstituieren sich selbst. Unter Einhaltung von Artikel 4 wählen sie neue Mitglieder sowie ihre Präsidentinnen und Präsidenten. *

Können die Wahlen durch die Ausbildungskommissionen nicht vorgenommen werden, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter ersatzweise die Mitglieder. *

Art. 4 2. Zusammensetzung

Die beiden Ausbildungskommissionen bestehen je aus mindestens einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, allen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie einer Vertretung der Direktion für Inneres und Justiz. Mitglieder der einen Kommission können auch in die andere gewählt werden. *

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie endet automatisch mit der Niederlegung der jeweiligen Funktion. Ersatzwahlen werden für den Rest der laufenden Amtsperiode getroffen.

Art. 5 Kurse

Die Ausbildungskommissionen beschliessen nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz, ob und in welchem Rhythmus die Ausbildung stattfindet. Verzichten sie auf eine eigene Durchführung, stellen sie sicher, dass Interessentinnen und Interessenten zweckmässige Ausbildungen bei anderen Anbieterinnen und Anbietern besuchen können. *

Die Ausbildungskommissionen können die Anzahl der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer beschränken. Bei der Zulassung werden in der Regel zuerst die Anmeldungen der Angestellten der bernischen Betreibungs- und Konkursämter berücksichtigt. Liegen aus deren Kreis für ein Modul nicht genügend Anmeldungen vor, können die Ausbildungskommissionen Angestellte aus den bernischen Justizbehörden, der übrigen Kantonsverwaltung sowie weitere Interessierte zulassen. *

Art. 6 Anmeldung

Anmeldungen zu den Modulen, welche die Ausbildungskommissionen durchführen, sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Bei internen Anmeldungen ist der Dienstweg einzuhalten.

Die Kursgebühr ist nach Zulassung zum Kurs und vor dessen Beginn zu bezahlen. Nichtbezahlung hat den Ausschluss vom Kurs zur Folge.

Art. 7 Ausbildung im fachlichen Bereich

Die Ausbildung wird in folgende Module gegliedert:

  1. Modul 1: Grundlagen, Einleitungsverfahren
  2. Modul 2: Pfändungsverfahren
  3. Modul 3: Verwertung (ohne Liegenschaften)
  4. Modul 4: Grundstücksverwertung
  5. Modul 5: Konkurse

Über weitere notwendige Module entscheiden die Ausbildungskommissionen.

Art. 8 Ausbildung im Führungsbereich

Neben dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem Ausweis gemäss Artikel 2 Absatz 4 stellt der Besuch eines Führungskurses Wahlvoraussetzung zur Leitung eines Betreibungs- und Konkursamts oder einer Dienststelle dar. Die Führungskurse, die vom Personalamt angeboten werden, gelten als genügend.

Der Besuch ist bei der Bewerbung um eine Anstellung als Vorsteherin, Vorsteher, Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter zu belegen. Wurde der Kurs noch nicht besucht, kann die Direktion für Inneres und Justiz Frist ansetzen, um dies nachzuholen. *

Art. 9 * Gebühren

Für Angestellte der bernischen Kantonsverwaltung betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 1400 Taxpunkte sowie je 2200 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.

Für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 2600 Taxpunkte sowie je 3600 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.

Art. 10 Entschädigung

Die Kommissionsmitglieder sowie die Referentinnen und Referenten in den Ausbildungskursen beziehen die folgenden Entschädigungen:

  1. Ausbildung:
  1. ½ Tag: 150.– Franken
  2. 1 Tag: 300.– Franken
  1. Vorbereitung:
  1. Pauschalentschädigung für Ausbildende: 500.– bis 1000.– Franken pro Modul
  2. Die Ausbildungskommission legt die jeweilige Höhe unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands fest.
  1. Auslagen: Die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[3] ersetzt.

Art. 10a * Finanzkompetenz

Die gesamten Kosten für die Module werden durch die Direktion für Inneres und Justiz über das Budget der Betreibungs- und Konkursämter abgerechnet. Entsprechend fliessen diesen die gemäss Artikel 9 geschuldeten Gebühren zu. *

Die kantonale Verwaltung und die Justizbehörden können ihren Angestellten die Kosten für den Besuch der Module oder einer entsprechenden externen Ausbildung erlassen bzw. zurückerstatten. Dieser Kostenerlass hat keinen Einfluss auf die Kostenpflicht gemäss Absatz 1.

Art. 11 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 28. März 2001 über die Ausbildung und Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten (VAP) (BSG 282.222) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Egress

Bern, 20. Dezember 2006

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Luginbühl

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. Januar 2007

07-22

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.12.2006 01.03.2007 Erlass Erstfassung 07-22
20.12.2006 01.03.2007 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 07-22
19.12.2007 01.04.2008 Art. 1 geändert 08-15
19.12.2007 01.04.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 08-15
14.10.2009 01.01.2010 Art. 3 geändert 09-119
04.05.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012 Art. 9 geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012 Art. 10a eingefügt 11-45
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10a Abs. 1 geändert 20-088

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.12.2006 01.03.2007 Erstfassung 07-22
Art. 1 19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15
Art. 1 Abs. 2 20.12.2006 01.03.2007 eingefügt 07-22
Art. 2 Abs. 1 19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15
Art. 3 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 2 04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45
Art. 8 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 9 04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45
Art. 10a 04.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-45
Art. 10a Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088