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322.1

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz

(VHIS)

vom 11.09.2024 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Beitritt

Der Kanton Bern tritt der Vereinbarung vom 23. November 2023 zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS)[2] bei.

Die Vertretung des Kantons Bern in der Versammlung von HIS Schweiz gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 VHIS erfolgt durch

  1. ein Mitglied des Regierungsrates und
  2. eine von der Justizverwaltungsleitung zu bestimmende Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Justizverwaltungsleitung.

Art. 2 Geringfügige Änderungen

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 3 Austritt und Auflösung

Der Regierungsrat wird ermächtigt,

  1. aus der Vereinbarung gemäss Artikel 32 Absatz 1 VHIS auszutreten oder
  2. einer Auflösung der Vereinbarung gemäss Artikel 33 VHIS zuzustimmen sowie über die Modalitäten und die Fristen der Auflösung zu bestimmen.

Art. 4 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 5 Fakultative Volksabstimmung

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Egress

Bern, 11. September 2024

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bühler

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Februar 2025

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 1016 vom 15. Oktober 2025:

Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Juli 2025

25-085

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.09.2024 01.07.2025 Erlass Erstfassung 25-085

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.09.2024 01.07.2025 Erstfassung 25-085