Da die päbstliche Bulle vom 7. Mai 1828, welche mit den Worten inter precipua etc. etc. beginnt, in ihren wesentlichen Bestimmungen mit der zwischen den löbl. Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päbstlichen Stuhle unterm 26. März 1828 geschlossenen Konvention über die neue Begrenzung und Einrichtung des Bistums Basel übereinstimmt, so erteilen Wir derselben, in Folge Vollmacht UrGhhrn. und Obern vom 24. April dieses Jahres, die landesherrliche Genehmigung ohne dass jedoch aus derselben auf irgend eine Weise etwas abgeleitet werde, was den Hoheitsrechten der Regierung nachteilig sein möchte, oder den Landesgesetzen und Regierungsverordnungen, auch weder einem künftigen Metropolitanverbande und den damit verbundenen Rechten, noch den Befugnissen des Bischofs selbst, oder den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchenverhältnissen beider Konfessionen und, für den Kanton Bern insbesonders, der evengelischen Konfession und Kirche entgegen wäre, mit dem Befehl, dass vorstehendes Dekret in allen katholischen Gemeinden des Leberbergs durch einen Civilbeamten, Sonntags den 17. dieses Monats, nach beendigtem Gottesdienst, sowie nach Verlesung der päbstlichen Bulle bekannt gemacht werde.
Endlich dann wird sowohl die Konvention vom 26. März 1828, als das vorstehende Promulgationsdekret der Sammlung der Gesetze und Dekrete beigerückt werden.