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410.51

Gesetz über die jüdischen Gemeinden

vom 28.01.1997 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1] (KV),

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der öffentlichrechtlichen Anerkennung der jüdischen Gemeinden (Art. 126 KV).

Art. 2 Jüdische Gemeinden

Die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die jüdischen Gemeinden sind in der Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern zusammengeschlossen.

Weitere Gemeinden können durch die Direktion für Inneres und Justiz anerkannt werden, wenn das Bekenntnis den Grundsätzen der Interessengemeinschaft entspricht. *

Art. 3 Statut

Die jüdischen Gemeinden geben sich je ein Statut.

Dieses hat demokratischen Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des zwingenden öffentlichen Rechts zu entsprechen.

Es regelt insbesondere

  1. die Aufgaben der Gemeinde,
  2. die Organe und ihre Zuständigkeiten,
  3. das Wahlverfahren für ihr oberstes Organ,
  4. das Stimmrecht,
  5. die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft,
  6. die wesentlichen Wirkungen der Mitgliedschaft,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Ausschluss von der Mitgliedschaft und
  8. den Rechtsschutz gegen Verfügungen von Gemeindeorganen.

Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Rechte gemäss den Artikeln 6, 7 und 11 entziehen, wenn die Gemeinden die vorstehenden Anforderungen nicht mehr erfüllen. *

Art. 4 Genehmigung

Das Statut der jüdischen Gemeinde und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *

Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Statut eidgenössischem oder kantonalem Recht entspricht.

Art. 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden sind natürliche Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton Bern.

Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde richtet sich im übrigen nach deren Statut.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 6 Datenzugang *

Die jüdischen Gemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *

Der Datenzugang nach Absatz 1 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten. *

… *

Art. 7 Jugendunterricht

Die jüdischen Gemeinden können für den religiösen Jugendunterricht im Rahmen der Volksschulgesetzgebung Schulräumlichkeiten benützen.

Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des religiösen Jugendunterrichts nötige Angaben unentgeltlich. *

Der Datenzugang nach Absatz 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenwerte Personendaten. *

Art. 8 Geistliche Betreuung in Institutionen *

Die jüdischen Geistlichen werden im Kanton Bern zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)[2], dem Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)[3] oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[4] unterstellt sind, zugelassen. *

Sie erhalten von diesen Institutionen für ihre Seelsorge im Einzelfall auf Anfrage Namen und Adressen der Personen jüdischen Glaubens, die sich dort aufhalten, mitgeteilt. *

Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen. *

Art. 9 Gehälter der Geistlichen

Der Kanton finanziert höchstens das Gehalt einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

Art. 10 Friedhof

Die jüdischen Gemeinden dürfen ihre Verstorbenen auf einem eigenen Friedhof beerdigen.

Art. 11 Haftung, Rechtspflege und Datenschutz *

Die jüdischen Gemeinden haften nach den Regeln des privaten Rechts, welches als kantonales öffentliches Recht Anwendung findet.

Über streitige Ansprüche gegen eine jüdische Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt das zuständige Organ der jüdischen Gemeinde eine Verfügung.  *

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der jüdischen Gemeinde beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 1a oder gegen Verfügungen gestützt auf öffentliches Recht des zuständigen Organs der jüdischen Gemeinde. *

Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5]*

Der Datenschutz richtet sich nach den Bestimmungen für gemeinderechtliche Körperschaften.

Art. 12 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern[6] wird wie folgt geändert:

Art. 13 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 28. Januar 1997

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Kaufmann

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Inkraftsetzung:

1.Das Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.

2.Die Änderungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern wirken erstmals

a bei der Veranlagung natürlicher Personen in der Veranlagungsperiode 1999/2000

b bei der Veranlagung juristischer Personen in der Veranlagungsperiode, in die der 1. Januar 1999 fällt.

97-67

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.1997 01.09.1997 Erlass Erstfassung 97-67
21.03.2018 01.10.2018 Art. 6 Titel geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 6 Abs. 1a eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 8 Titel geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 11 Titel geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 11 Abs. 1a eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 11 Abs. 2a eingefügt 18-062
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-089

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.01.1997 01.09.1997 Erstfassung 97-67
Art. 2 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 3 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 6 21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062
Art. 6 Abs. 1 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 6 Abs. 1a 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 6 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 18-062
Art. 7 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 7 Abs. 3 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 8 21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062
Art. 8 Abs. 1 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 8 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 8 Abs. 3 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 9 Abs. 1 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 9 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 11 21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062
Art. 11 Abs. 1a 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 11 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 11 Abs. 2a 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062