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412.112

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen

(RPZV)

vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)[1], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen der römisch-katholischen Landeskirche.

Art. 2 Begriffe

Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.

Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.

Spezialpfarrstellen erfüllen übergemeindliche Aufgaben.

Art. 3 Stellenbeschriebe

Für jede Pfarrstelle wird ein Stellenbeschrieb nach den Vorgaben des Bistums Basel ausgestellt. Der Stellenbeschrieb regelt auch die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.

Die Stellenbeschriebe für die Gemeindepfarrstellen werden vom Kirchgemeinderat, jene für die Spezialpfarrstellen von der Landeskirche erstellt.

Art. 4 Pfarrstellenplanungskommission

Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Stellen.

Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Synodalrates und des Bischofsvikariates sowie zwei durch den Synodalrat delegierten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden, wobei der Synodalrat auf eine ausgewogene Vertretung von städtischen und ländlichen Regionen achtet.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

2 Gemeindepfarrstellen

Art. 5 Zuordnung

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.

Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.

Art. 6 Kriterien

Für jede kanonisch errichtete Pfarrei werden den Kirchgemeinden vorab 100 Pfarrstellenprozente zugeordnet.

Die restlichen Gemeindepfarrstellen werden der Gesamtkirchgemeinde und den Kirchgemeinden anteilsmässig als Hilfspfarrstellen zugeordnet. Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.

Anstellungen mit weniger als 50 Stellenprozenten werden nicht errichtet. Anstellungen von 50 und mehr Stellenprozenten werden auf die nächsten zehn Prozent auf- oder abgerundet.

3,6 Spezialpfarrstellen stehen für die Leitung von Pastoralräumen und Dekanaten zur Verfügung und werden als Gemeindepfarrstellen den vom Synodalrat bezeichneten Kirchgemeinden zugeordnet.

3 Spezialpfarrstellen

Art. 7

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.

Für das Bischofsvikariat St. Verena stehen 100 Stellenprozente zur Verfügung.

4 Überprüfung

Art. 8 Überprüfung der Pfarrstellen

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt bei Inkrafttreten dieser Verordnung und von da an alle sieben Jahre die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen.

Art. 9 Vorgehen bei Stellenabbau

Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.

Art. 10 Kündigungsfristen bei Stellenabbau

Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 9 festgelegten Zeitraums

  1. neun Monate bei Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,
  2. sechs Monate bei Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[2].

5 Übergangsbestimmungen

Art. 11 Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die Zuordnung der Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.

Art. 12 Abbau der Pfarrstellen

Die aus der erstmaligen Zuordnung nach Artikel 11 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 vollzogen.

Nach Anhören der Pfarrstellenplanungskommission verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.

Art. 13 Vakanz während der Übergangsphase

Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2017 eine Vakanz ein, so wird der Stellenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neubesetzung der Stelle vollzogen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 19. September 2012 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarr- und Hilfspfarrstellen (BSG 412.112) wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Egress

Bern, 28. Januar 2015

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Egger-Jenzer

Der Staatsschreiber: Auer

15-21

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung 15-21

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.01.2015 01.04.2015 Erstfassung 15-21