Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen der römisch-katholischen Landeskirche.
412.112
Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen
(RPZV)
Präambel
gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG)[1], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.
Spezialpfarrstellen erfüllen übergemeindliche Aufgaben.
Art. 3 Stellenbeschriebe
Für jede Pfarrstelle wird ein Stellenbeschrieb nach den Vorgaben des Bistums Basel ausgestellt. Der Stellenbeschrieb regelt auch die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.
Die Stellenbeschriebe für die Gemeindepfarrstellen werden vom Kirchgemeinderat, jene für die Spezialpfarrstellen von der Landeskirche erstellt.
Art. 4 Pfarrstellenplanungskommission
Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Stellen.
Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Synodalrates und des Bischofsvikariates sowie zwei durch den Synodalrat delegierten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden, wobei der Synodalrat auf eine ausgewogene Vertretung von städtischen und ländlichen Regionen achtet.
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Gemeindepfarrstellen
Art. 5 Zuordnung
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.
Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.
Art. 6 Kriterien
Für jede kanonisch errichtete Pfarrei werden den Kirchgemeinden vorab 100 Pfarrstellenprozente zugeordnet.
Die restlichen Gemeindepfarrstellen werden der Gesamtkirchgemeinde und den Kirchgemeinden anteilsmässig als Hilfspfarrstellen zugeordnet. Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.
Anstellungen mit weniger als 50 Stellenprozenten werden nicht errichtet. Anstellungen von 50 und mehr Stellenprozenten werden auf die nächsten zehn Prozent auf- oder abgerundet.
3,6 Spezialpfarrstellen stehen für die Leitung von Pastoralräumen und Dekanaten zur Verfügung und werden als Gemeindepfarrstellen den vom Synodalrat bezeichneten Kirchgemeinden zugeordnet.
3 Spezialpfarrstellen
Art. 7
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.
Für das Bischofsvikariat St. Verena stehen 100 Stellenprozente zur Verfügung.
4 Überprüfung
Art. 8 Überprüfung der Pfarrstellen
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt bei Inkrafttreten dieser Verordnung und von da an alle sieben Jahre die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen.
Art. 9 Vorgehen bei Stellenabbau
Ein allfälliger Stellenabbau erfolgt bei einer Vakanz sofort, bei Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht 15 Monate und bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht zwölf Monate nach der Überprüfung.
Art. 10 Kündigungsfristen bei Stellenabbau
Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 9 festgelegten Zeitraums
- neun Monate bei Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,
- sechs Monate bei Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[2].
5 Übergangsbestimmungen
Art. 11 Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die Zuordnung der Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.
Art. 12 Abbau der Pfarrstellen
Die aus der erstmaligen Zuordnung nach Artikel 11 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 vollzogen.
Nach Anhören der Pfarrstellenplanungskommission verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.
Art. 13 Vakanz während der Übergangsphase
Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2017 eine Vakanz ein, so wird der Stellenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neubesetzung der Stelle vollzogen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 19. September 2012 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarr- und Hilfspfarrstellen (BSG 412.112) wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.01.2015 | 01.04.2015 | Erlass | Erstfassung | 15-21 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.01.2015 | 01.04.2015 | Erstfassung | 15-21 |