Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stellvertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.
Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.
Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.