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430.121

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag

(BLMVG)

vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Grundsätzliches

Art. 1 Umwandlung

Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts[1]umgewandelt.

Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag weiter.

Die Statuten regeln die Firmenbezeichnung.

Art. 2 Zweck

Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag bezweckt die Entwicklung, die Produktion, den Erwerb und den Vertrieb von Informationen, Daten und Medien im Schul- und Lernbereich.

Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 3 Beteiligung des Kantons

Der Kanton beteiligt sich an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Der Regierungsrat kann die Beteiligung nach Absatz 1 teilweise oder vollständig an Dritte verkaufen.

Art. 4 Organisation und Aufsicht

Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten.

Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.

2 Personal und Verantwortlichkeit

Art. 5 Personal

Das Anstellungsverhältnis des Personals unterliegt den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 6 Verantwortlichkeit

Die Haftung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7 Übertragung des Vermögens

Die Bilanzkonten der Spezialfinanzierung "5084 Fonds Lehrmittelverlag" werden per 30. Juni 2002 bereinigt, so dass sie den Anforderungen einer handelsrechtlichen Bilanz genügen und die Finanzierung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag gesichert ist.

Der Regierungsrat fasst die notwendigen Beschlüsse zur Bereinigung. Er beschliesst insbesondere

  1. die Höhe der Abschreibung des Lagerbestandes und
  2. die Höhe der Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu Gunsten der Investitionsrechnung des Kantons.

Aktiven und Passiven der bereinigten Bilanz werden auf den 1. Juli 2002 auf die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag übertragen.

Die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt bis zum Zeitpunkt der Umwandlung eine eigene Rechnung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

Die Spezialfinanzierung wird per 30. Juni 2002 aufgelöst.

Art. 8 Zuständigkeit zur Umwandlung 1. Grosser Rat

Der Grosse Rat beschliesst den Wortlaut der ersten Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag mit Ausnahme der Höhe des Aktienkapitals und dessen Stückelung sowie des Umwandlungsartikels.

Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 9 2. Regierungsrat

Die Rechtshandlungen zur Umwandlung des Berner Lehrmittel- und Medienverlags in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.

Der Regierungsrat beschliesst

  1. die Umwandlungsbilanz und damit die Höhe des Aktienkapitals,
  2. die Stückelung der Aktien und
  3. den Umwandlungsartikel in den Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 10 Anstellungsverhältnisse

Auf den Zeitpunkt der Umwandlung werden die öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnisse zwischen der Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag und dem Personal aufgehoben. Die Anstellungsbehörde erlässt die notwendigen Verfügungen.

Art. 11 Weitergeltung bisherigen Rechts

Auf die Tatsachen, die vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eingetreten sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Insbesondere haftet der Kanton weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag vor der Umwandlung eingegangen ist.

Art. 12 Darlehen

Der Regierungsrat kann der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag während einer Übergangszeit von maximal drei Jahren Darlehen gewähren.

Art. 13 Umwandlungskosten

Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zu übernehmen.

Art. 14 Änderung eines Erlasses

Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)[2] wird wie folgt geändert:

Art. 15 Inkrafttreten

Artikel 7 und Artikel 14b VSG treten am 1. Juli 2002 in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Artikel.

Art. 16 Ausserkrafttreten

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald der Kanton an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag nicht mehr beteiligt ist und die Darlehen gemäss Artikel 12 zurückbezahlt sind.

Egress

Bern, 6. Juni 2002

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Widmer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 3838 vom 13. November 2002:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003

02-70

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung 02-70

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.06.2002 01.07.2002 Erstfassung 02-70