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432.271.11

Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot *

(MRDV)

vom 30.08.2008 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)[1]*

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. die individuellen Lernziele,
  2. die situative Unterstützung der Regelklasse mit abteilungsweisem Unterricht oder Teamteaching,
  3. die Integration Fremdsprachiger,
  4. die Begabtenförderung,
  5. die Rhythmik,
  6. die Verwendung der Lektionenpools.

2 Individuelle Lernziele

Art. 2

Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)[2] werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt. *

In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt werden. *

3 Unterstützung der Regelklasse *

Art. 3

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching zur Unterstützung einer Regelklasse bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf situativ gedeckt werden soll. *

4 Integration Fremdsprachiger

Art. 4 Ziel

Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit dem Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich oder kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und die Integration begünstigt werden.

Art. 5 Angebote

Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sind:

  1. Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache,
  2. Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache und
  3. Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.

Die Zuweisung zu den Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler sowie der Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich auf eine Sprachstandserfassung.

Art. 6 Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache

Der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen des Regelunterrichts innerhalb der Klasse statt.

Er kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.

Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn die integrierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder des Schülers in eine Gruppe nicht möglich ist.

Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag maximal zwei Lektionen erteilt werden.

Art. 7 Intensivkurs Deutsch oder Französisch

Für Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Unterrichtssprache besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.

Ein Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

Art. 8 Aufbaukurs Deutsch oder Französisch

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, die ihnen erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen, können die Gemeinden einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.

Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

Art. 9 Sprachförderprojekte

Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende Projekte insbesondere zur Sprachförderung durchführen.

5 Begabtenförderung

5.1 Allgemeines

Art. 10

Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sollen rechtzeitig erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.

5.2 Zulassungsverfahren

Art. 11 Berechtigte

Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer ausserordentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.

Art. 12 Zulassungsverfahren

Die Zulassung erfolgt auf Gesuch der Eltern.

Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt ein einheitliches Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst

  1. die Nomination von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern durch Eltern und Lehrkräfte,
  2. die Selektion der Nominierten durch die kantonale Erziehungsberatung und entsprechende Antragstellung.

Art. 13 Zulassungsvoraussetzungen

Grundlage für die Selektion ist eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler unter Beizug eines IQ-Tests.

Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung zugelassen, sofern sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.

Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten Testverfahren einen IQ von mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern ein weiterer Test durchgeführt.

Art. 14 Überprüfung der Zulassung *

Die Zulassung zur Begabtenförderung wird überprüft, wenn das Angebot für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr geeignet erscheint. *

5.3 Angebote zur Begabtenförderung

Art. 15 Definition der Begabtenförderung

Die Begabtenförderung ist ein Unterricht, in welchem anspruchsvolle Inhalte aus den Bereichen Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Kultur bearbeitet werden.

Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl vom Lehrplanstoff als auch von den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.

Art. 16 Organisation

Die Begabtenförderung ist in der Regelklasse so zu organisieren, dass den Schülerinnen und Schülern mindestens während einer und höchstens während drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche Lehrkraft zur Verfügung steht.

Die Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens vier Lektionen pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.

Art. 17 Gruppenzusammensetzung

Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler.

Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs beträgt höchstens vier Jahre.

6 Rhythmik

Art. 18

Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung als fakultatives Gruppenangebot führen.

Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unterrichtsformen angeboten werden.

Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.

Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist kein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[3]*

7 Verwendung der Lektionenpools

Art. 19 Begabtenförderung

Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich für die Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.

Art. 20 Besondere Klassen

Vom Lektionenpool für die übrigen einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger ist für die Bildung besonderer Klassen ein Anteil von höchstens 47% anzustreben. *

… *

Art. 21 Spezialunterricht und Rhythmik *

Vom Lektionenpool für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger sind zudem zu verwenden: *

  1. für die integrative Förderung mindestens 12% zuzüglich den nicht ausgeschöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel 20 Absatz 1,
  2. für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens 19%.

Sind der Logopädie, der Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schülerinnen und Schüler zugewiesen, können die nicht verwendeten Lektionen der integrativen Förderung oder der Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:

1. Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule – Richtlinien und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte, Ausbilder/innen und Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung für den Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März 1997.
2. Grundsätze und Richtlinien für die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Egress

Bern, 30. August 2008

Der Erziehungsdirektor: Pulver

09-96

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-96
06.03.2018 01.08.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-033
22.06.2022 01.08.2022 Erlasstitel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Ingress geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 1 Abs. 1, b geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Titel 3 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 12 Abs. 2, b geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Titel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Titel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 22-052
20.06.2024 01.08.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 21 Abs. 1, a geändert 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 21 Abs. 1, b geändert 24-035

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.08.2008 01.08.2009 Erstfassung 09-96
Erlasstitel 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Ingress 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 1 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 2 Abs. 1 06.03.2018 01.08.2018 geändert 18-033
Art. 2 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Titel 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 12 Abs. 2, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 14 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 14 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 18 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 20 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 20 Abs. 1 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035
Art. 20 Abs. 2 20.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-035
Art. 21 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 21 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 21 Abs. 1, a 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035
Art. 21 Abs. 1, b 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035