Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung als fakultatives Gruppenangebot führen.
Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unterrichtsformen angeboten werden.
Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.
Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist kein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG). *