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439.13-1

Konkordat über die Schulkoordination

vom 29.10.1970 (Stand 22.11.1988)

Präambel

1 Materielle Vorschriften

Art. 1 Zweck

Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

Art. 2 Verpflichtungen

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:

  1. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
  2. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
  3. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre.
  4. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:

  1. Rahmenlehrpläne,
  2. gemeinsame Lehrmittel,
  3. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen,
  4. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen,
  5. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden,
  6. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen,
  7. gleichwertige Lehrerausbildung.

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und –forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:

  1. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und
  2. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

2 Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgelegten Aufgaben.

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenzen

Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fristen

Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.

Die Konkordatskantone verpflichten sich:

  1. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a festzulegen und
  2. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

Die Festsetzung des Schuljahrsbeginns im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10 Austritt

Der Austritt aus dem Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.

Egress

Bern, 29. Oktober 1970

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Der Präsident: Hürlimann

Der Generalsekretär: Egger

Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.

1989 d 61 | f 61

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.10.1970 22.11.1988 Erlass Erstfassung 1989 d 61 | f 61

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.10.1970 22.11.1988 Erstfassung 1989 d 61 | f 61