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439.32-2

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

(HE-Arc)

vom 24.05.2013 (Stand 01.08.2014)

Präambel

Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg,

gestützt auf Artikel 48 und 63a der Bundesverfassung vom 18. April 1999[1],

gestützt auf Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG)[2],

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)[3],

gestützt auf den Vertrag vom 5. März 2010 zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer)[4],

beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterzeichnerkantone und Zweck

Die Kantone Bern (für den französischsprachigen Kantonsteil), Jura und Neuenburg (nachstehend Unterzeichnerkantone) bilden auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen und interkantonalen Gesetzgebung die Hochschule Arc (HE-Arc).

Die HE-Arc ist eine Hochschule der HES-SO.

Sie trägt durch die Förderung innovativer Projekte, die Qualität ihrer Leistungen und das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals wesentlich zur Ausstrahlung und zur nachhaltigen Entwicklung der Unterzeichnerkantone bei.

Art. 2 Rechtsform und Autonomie

Die HE-Arc ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie ist im Rahmen der HES-SO-Vereinbarung und der vorliegenden Vereinbarung autonom, dies namentlich im Bereich der lokalen Forschung sowie der Fort- und Weiterbildung.

Sie ist eine nicht gewinnorientierte Institution.

Sie hat ihren Verwaltungssitz in Neuenburg.

Art. 3 Fachbereiche

Die HE-Arc ist in Fachbereiche gegliedert.

Fachbereiche sind Lehr- und Forschungseinheiten mit einem oder mehreren dazu gehörenden Studiengängen.

Die Fachbereiche bilden in organisatorischer und administrativer Hinsicht Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie können nicht in Einheiten mit einer autonomen Organisation unterteilt werden.

In ihrer Benennung machen die Fachbereiche ihre Zugehörigkeit zur HE-Arc kenntlich.

Die Tätigkeiten eines Fachbereichs können auf einen oder mehrere Standorte aufgeteilt werden.

Art. 4 Regionales Gleichgewicht

Der strategische Ausschuss bestimmt die Standorte und gewährleistet dabei die Berücksichtigung aller Unterzeichnerkantone.

2 Beziehungen zur HES-SO

Art. 5 Leistungsaufträge und -verträge

Die HE-Arc setzt die Leistungsaufträge gemäss HES-SO-Vereinbarung sowie den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag um.

Dabei macht sie von ihrer Autonomie Gebrauch und nutzt den ihr zur Verfügung stehenden Spielraum aus.

Art. 6 Subsidiarität

Die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der HES-SO oder der HE-Arc zugewiesen sind, werden von den nach interkantonalem oder kantonalem Recht zuständigen Behörden wahrgenommen.

Art. 7 Aufgaben

Die HE-Arc vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.

Sie erfüllt die Aufträge, die ihr aufgrund der HES-SO-Vereinbarung in den Leistungsaufträgen zugewiesen werden, sowie diejenigen, die im Leistungsvertrag festgelegt werden.

In diesem Rahmen leistet sie einen besonderen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der von den Unterzeichnerkantonen gebildeten Region.

3 Beziehungen zwischen den Kantonen und der HE-Arc

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Leistungsvertrag

Die Unterzeichnerkantone schliessen mit der HE-Arc einen vierjährigen Leistungsvertrag ab, der mit der Zielvereinbarung und den Leistungsaufträgen gemäss HES-SO-Vereinbarung kompatibel ist.

Der Leistungsvertrag definiert namentlich:

  1. die Aufgaben der HE-Arc und ihrer Fachbereiche,
  2. die strategischen Entwicklungsachsen, insbesondere in den Bereichen Forschung sowie Fort- und Weiterbildung,
  3. den Finanz- und Aufgabenplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen),
  4. die Ziele und deren Messindikatoren.

Der Leistungsvertrag wird vom strategischen Ausschuss im Namen der Unterzeichnerkantone sowie von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor im Namen der HE-Arc unterzeichnet.

Art. 9 Finanz- und Aufgabenplan

Der im Leistungsvertrag definierte Finanz- und Aufgabenplan stellt ein Globalbudget im Rahmen der Gesetzgebung der Unterzeichnerkantone dar. Bei wichtigen Veränderungen können die Unterzeichnerkantone einen Nachtrag zum Leistungsvertrag vereinbaren.

Der Finanz- und Aufgabenplan wird gemäss Kapitel 9 der HES-SO-Vereinbarung erstellt und betrifft die Tätigkeitsbereiche, für welche die HE-Arc zuständig ist.

Die Beiträge der Kantone ans Budget der HE-Arc müssen von den Unterzeichnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden Budgetverfahren genehmigt werden.

Art. 10 Geschäftsbericht

Der strategische Ausschuss erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von den Regierungen an die Parlamente der Unterzeichnerkantone übermittelt wird.

Der Geschäftsbericht wird gleichzeitig mit dem Bericht der interparlamentarischen Kommission gemäss Artikel 13 übermittelt.

Der Geschäftsbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HE-Arc sowie deren Umsetzung, die Beurteilung der Ergebnisse des Leistungsvertrags, die mehrjährige Finanzplanung, das Budget und die Jahresrechnung der HE-Arc.

Art. 11 Delegation der Rechtsetzungskompetenz

Die Unterzeichnerkantone übertragen der HE-Arc die Befugnis, die für ihre Tätigkeiten und ihre Organisation erforderlichen Reglemente zu erlassen.

Artikel 8 der HES-SO-Vereinbarung bleibt vorbehalten.

3.2 Interparlamentarisches Controlling (interparlamentarische Kommission)

Art. 12 Aufgaben und Zusammensetzung

Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (IPK) ein, die mit dem interparlamentarischen Controlling der HE-Arc beauftragt wird.

Für die Unterzeichnerkantone gilt Kapitel 4 des ParlVer.

Jeder Unterzeichnerkanton bezeichnet fünf Kommissionsmitglieder, die zwingend auch Mitglied der interparlamentarischen HES-SO-Kommission sind.

Art. 13 Zuständigkeiten

Die IPK HE-Arc ist für die Prüfung des Geschäftsberichts des strategischen Ausschusses gemäss Artikel 10 zuständig. Die Prüfung ist vor der Traktandierung für die Sessionen der Parlamente der Unterzeichnerkantone vorzunehmen.

Die interparlamentarische HE-Arc-Kommission ist auf jeden Fall zuständig für die Prüfung

  1. der strategischen Ziele,
  2. des Leistungsvertrags,
  3. der mehrjährigen Planung und
  4. des Budgets sowie der Betriebs- und Investitionsrechnung.

Sie erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht, der den Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird.

Art. 14 Art der Beschlussfassung

Die IPK HE-Arc entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Gibt sie eine Empfehlung zu Händen der betroffenen Kantonsparlamente ab, werden im Protokoll die Ergebnisse der Abstimmung für jede Kantonsabordnung gesondert aufgeführt.

Art. 15 Organisation

Die IPK HE-Arc tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Die Eröffnungssitzung der IPK HE-Arc wird auf Initiative des Büros des Grossen Rats des Kantons Neuenburg einberufen. Dieses legt nach Absprache mit den Büros der beiden anderen Kantonsparlamente Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. Es führt den Vorsitz bis zur Annahme des in Absatz 3 vorgesehenen Reglements und bis zur Ernennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten.

Im Übrigen organisiert sich die IPK HE-Arc selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 16 Vertretung

Der strategische Ausschuss kann an den Sitzungen der IPK HE-Arc teilnehmen. Er wird in diesem Fall durch eines seiner Mitglieder vertreten.

Der strategische Ausschuss nimmt an den Abstimmungen nicht teil.

Die IPK HE-Arc kann vom strategischen Ausschuss jegliche Auskunft anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.

4 Betriebliche Grundsätze

Art. 17 Grundsätze

Die HE-Arc setzt die Funktionsprinzipien, die ihr mit der HES-SO-Vereinbarung zugewiesen werden, sowie die spezifischen, in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Grundsätze um.

Art. 18 Mitwirkung

In Anwendung von Artikel 14 der HES-SO-Vereinbarung gewährleistet die HE-Arc die Mitwirkung der Studierenden und des Personals.

Zu diesem Zweck

  1. setzt sie einen Personalrat ein,
  2. kann sie Studenten- und Personalorganisationen bei allgemeinen, sie betreffenden Fragen konsultieren,
  3. bindet sie die Studierenden in das Fachbereichsleben ein.

Der strategische Ausschuss und die Generaldirektion legen in Übereinstimmung mit der HES-SO-Vereinbarung sowie mit der vorliegenden Vereinbarung den Umfang und die Modalitäten der Mitwirkung der Studierenden und des Personals der HE-Arc in einem Reglement fest.

Art. 19 Konsultation

Im Hinblick auf die regionale Verankerung der Hochschule und die Förderung der Innovation kann die Generaldirektion der HE-Arc Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Behandlung spezifischer Themen bilden.

In diesem Zusammenhang kann sie aussenstehende Personen mit Erfahrung und Fachwissen aus dem betroffenen Themenbereich beiziehen.

Art. 20 Zusammenarbeit

Die HE-Arc beteiligt sich innerhalb der HES-SO an den in der schweizerischen Bildungslandschaft unternommenen Bemühungen um Zusammenarbeit, Koordination und Planung und arbeitet aktiv mit den anderen Hochschulen zusammen, insbesondere mit jenen der HES-SO.

Sie arbeitet ebenfalls auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit betroffenen Fachkreisen und Institutionen zusammen.

Im Hinblick auf Komplementarität und Wettbewerb sucht und begünstigt sie die Zusammenarbeit mit den grenznahen und internationalen höheren Bildungs- und Forschungsinstitutionen.

Art. 21 Qualität und internes Controlling

In Anwendung von Artikel 40 Buchstabe k der HES-SO-Vereinbarung setzt die HE-Arc die Beschlüsse der HES-SO-Organe in Bezug auf das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem (IKS) um.

Für Fragen, die nicht in der HES-SO-Vereinbarung geregelt sind, gibt sich die HE-Arc unter Berücksichtigung bestehender Normen eigene Qualitätsstandards und einen eigenen Qualitätssicherungsplan. Sie richtet ein internes Kontrollsystem (IKS) ein.

Art. 22 Geistiges Eigentum

Mit Ausnahme der Urheberrechte auf Publikationen und Kunstwerken besitzt die HE-Arc die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, welche mit der HE-Arc in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen oder an der HE-Arc studieren, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Unter denselben Voraussetzungen gehören ihr die ausschliesslichen Nutzungsrechte für IT-Programme (Software).

Die HE-Arc gewährleistet den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder durch die Vergabe von Lizenzen.

Ist die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend, erhält deren Urheberin oder Urheber eine angemessene Entschädigung.

Die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen geregelt.

Die auf das geistige Eigentum anwendbaren Modalitäten sind unter Vorbehalt der Vorschriften, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben, Gegenstand eines Reglements. Dies gilt namentlich für die Valorisierung der Forschungsergebnisse, die Aufteilung und die Abtretung der Rechte.

Art. 23 Mobilität

Die HE-Arc fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals.

Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirektion festgelegt.

Art. 24 Berufsethik

Die HE-Arc gibt sich im Zusammenhang mit ihrem Auftrag Berufs- und Standesregeln sowie die erforderlichen Mittel, um deren Einhaltung zu überwachen.

Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirektion festgelegt.

5 Haftpflicht der HE-Arc

Art. 25 Haftung

Die HE-Arc haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen.

Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein Anspruch zu.

Muss die HE-Arc für den widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, kann sie auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückgriffsklage gegen die fehlbare Person erheben, sofern diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das Recht auf eine Rückgriffsklage verjährt nach einem Jahr ab dem Tag, an dem die Haftpflicht der HE-Arc festgestellt wurde.

Das Personal haftet gegenüber der HE-Arc für Schäden, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstehen.

Im Übrigen gilt die Neuenburger Gesetzgebung über die Haftpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Angestellten sinngemäss.

6 Organisation der HE-Arc

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Organe und Gliederung

Die Organe der HE-Arc sind:

  1. der strategische Ausschuss,
  2. die Generaldirektion.

Die beratenden Organe der HE-Arc sind:

  1. der Personalrat,
  2. die Ad-hoc-Arbeitsgruppen.

Die Lehr- und Forschungseinheiten der HE-Arc sind in Fachbereiche zusammengefasst und werden von einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter geleitet.

6.2 Strategischer Ausschuss

Art. 27 Stellung und Zusammensetzung

Der strategische Ausschuss ist die Steuerungsbehörde der HE-Arc. Er übt im Rahmen der ihm von der HES-SO-Vereinbarung übertragenen Autonomie die politische Oberaufsicht aus.

Er setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HE-Arc-Dossier betraut sind, zusammen.

Die Mitglieder werden nach den geltenden kantonalen Verfahren ernannt.

Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen. Eine Stellvertretung im Regierungsausschuss der HES-SO ist ausgeschlossen.

Art. 28 Kompetenzen

Der strategische Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben. Er

  1. vertritt die Interessen der HE-Arc,
  2. bestimmt eines seiner Mitglieder als Vertreter der HE-Arc und der Unterzeichnerkantone im Regierungsausschuss der HES-SO,
  3. erarbeitet auf Grundlage der Anträge der Generaldirektion den Leistungsvertrag und definiert die strategischen Ziele der HE-Arc,
  4. genehmigt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie das Budget und die Rechnung der HE-Arc,
  5. legt die Modalitäten der Investitionsfinanzierung fest,
  6. entscheidet über Zuteilung oder Rückerstattung allfälliger Ertragsüberschüsse,
  7. beschliesst die Eröffnung und Schliessung der Standorte der HE-Arc,
  8. genehmigt die Reglemente, die ihm gemäss vorliegender Vereinbarung zugewiesen werden,
  9. stellt auf Antrag des HES-SO-Rektorats die Generaldirektorin oder den Generaldirektor sowie auf deren oder dessen Antrag die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter an,
  10. bezeichnet das Kontrollorgan oder die Kontrollorgane gemäss Artikel 40 der vorliegenden Vereinbarung,
  11. beauftragt die Generaldirektion, dossierbezogene Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen,
  12. nimmt weitere Kompetenzen wahr, die ihm mit der vorliegenden Vereinbarung übertragen werden, oder delegiert sie an die Direktion.

Art. 29 Art der Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nimmt grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 30 Betrieb

Der strategische Ausschuss tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Im Übrigen organisiert er sich selbst und erlässt sein eigenes Reglement.

6.3 Generaldirektion

Art. 31 Stellung und Zusammensetzung

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die HE-Arc in Absprache mit den anderen Mitgliedern der Generaldirektion. Dazu stehen ihr oder ihm zentrale Dienste zur Verfügung.

Die Generaldirektion ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung sowie der HES-SO-Vereinbarung insbesondere zuständig für

  1. die Förderung der Umsetzung innovativer Querschnittsprojekte zwischen den einzelnen Fachbereichen und die Sicherstellung der diesbezüglichen Koordination,
  2. die Förderung des Technologietransfers im Zusammenhang mit den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

Die Generaldirektion setzt sich zusammen aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor, den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Finanzverantwortlichen oder dem Finanzverantwortlichen.

Das Geschäftsreglement der Generaldirektion bestimmt die Aufgaben der zentralen Dienste, deren Verantwortliche mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generaldirektion teilnehmen.

Art. 32 Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor

  1. vertritt und valorisiert die HE-Arc bei der HES-SO, insbesondere auf Ebene des leitenden Ausschusses,
  2. initiiert und unterzeichnet gemäss Geschäftsreglement der Direktion Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen,
  3. beantragt dem strategischen Ausschuss die Anstellung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
  4. legt die strategische Ausrichtung fest, stellt letztinstanzlich das Gesamtpersonalmanagement sicher und sorgt für die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit der HE-Arc,
  5. beschliesst die Organisation der zentralen Dienste und stellt das erforderliche Personal an,
  6. verwaltet auf finanzieller und administrativer Ebene die zugeteilten Budgets, die Anlagen und die Infrastruktur der zentralen Dienste,
  7. nimmt die weiteren Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

Art. 33 Kompetenzen der Generaldirektion

Die Generaldirektion

  1. beantragt dem strategischen Ausschuss den Leistungsvertrag, einschliesslich der strategischen Ziele,
  2. setzt den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag sowie die mit der HES-SO vereinbarten Leistungsaufträge um,
  3. setzt sämtliche strategischen Ziele um, die ihr zugewiesen sind,
  4. setzt die Beschlüsse des strategischen Ausschusses und der HES-SO-Organe um,
  5. legt ihre Kommunikationsstrategie fest,
  6. initiiert und unterzeichnet gemäss ihrem Geschäftsreglement Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen,
  7. trifft alle Massnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der HE-Arc, ihrer Fachbereiche sowie ihrer Standorte, gegebenenfalls mithilfe von Reglementen,
  8. beantragt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie die jährlichen Budgets,
  9. verwaltet in finanzieller und administrativer Hinsicht die zugeteilten Budgets sowie die Anlagen und die Infrastruktur,
  10. beschliesst die interne Zuteilung der Mittel,
  11. erstellt die Jahresrechnung,
  12. verfasst den Geschäftsbericht und legt ihn dem strategischen Ausschuss vor,
  13. führt die operativen Geschäfte und stellt das Personal der HE-Arc an,
  14. beantragt dem strategischen Ausschuss das Personalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement,
  15. organisiert und verwaltet das Controlling und richtet namentlich das interne Kontrollsystem (IKS) ein,
  16. führt einen Qualitätsmanagementplan ein und setzt diesen um,
  17. setzt Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein und legt deren Auftrag fest,
  18. setzt politische Vorgaben oder Verfahren um, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben,
  19. erlässt ihr eigenes Geschäftsreglement,
  20. nimmt alle weiteren Kompetenzen wahr, die ihr mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

Art. 34 Betrieb

Der Generaldirektion steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vor.

Die Generaldirektion nimmt eine Vorprüfung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen vor. Der Schlussentscheid kommt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu.

Im Übrigen organisiert sich die Generaldirektion selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann gewisse Kompetenzen, namentlich im reglementarischen Bereich, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.

6.4 Personalrat

Art. 35 Zusammensetzung

Der Personalrat setzt sich aus 11 bis 15 Mitgliedern zusammen, die das Personal vertreten und von diesem gewählt werden.

Die Dozentinnen und Dozenten aller Fachbereiche, die Assistentinnen und Assistenten, das Verwaltungspersonal sowie das technische Personal sind mit je mindestens einem Mitglied im Personalrat vertreten.

Art. 36 Kompetenzen

Der Personalrat

  1. nimmt Stellung zu Fragen betreffend Arbeits- und Gehaltsbedingungen an der HE-Arc,
  2. wirkt gemäss den von der Generaldirektion festgelegten Modalitäten bei der Genehmigung des Personalstatuts mit,
  3. nimmt Stellung oder unterbreitet Anträge in Zusammenhang mit allen allgemeinen Fragen, die für das Personal von Interesse sind.

Art. 37 Betrieb

Der Personalrat organisiert sich auf der Grundlage eines vom strategischen Ausschuss genehmigten Reglements selbst.

6.5 Ad-hoc-Arbeitsgruppen

Art. 38 Stellung und Zusammensetzung

Die Generaldirektion kann, wenn sie es für nötig erachtet oder auf Ersuchen des strategischen Ausschusses, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Politik der HE-Arc prüfen.

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen setzen sich aus Personen zusammen, die aus Kreisen hervorgehen, welche sich für die Tätigkeiten der HE-Arc interessieren.

Art. 39 Kompetenzen

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen geben gemäss den ihnen zugewiesenen Aufträgen Empfehlungen zu Händen der Generaldirektion ab.

6.6 Kontrollorgane

Art. 40

Das oder die vom Regierungsausschuss der HES-SO bezeichneten Kontrollorgane prüfen die Finanz- und Betriebsbuchhaltung der HE-Arc.

Der strategische Ausschuss bezeichnet das Kontrollorgan, das die Tätigkeiten der HE-Arc, die nicht unter Absatz 1 fallen, kontrolliert. Er betraut möglichst eines der Kontrollorgane der HES-SO mit dieser Aufgabe.

7 Studierende

Art. 41 Konkordatsrecht

Akademische Fragen, wie Zulassungs-, Studien- und Prüfungsbedingungen, werden durch die HES-SO-Vereinbarung geregelt.

Art. 42 Restkompetenz

Für einzelne Fragen, die in der HES-SO-Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt werden, erlässt die Generaldirektion eine entsprechende Regelung.

Die Generaldirektion kann diese Kompetenz, namentlich im Bereich der Prüfungen, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.

8 Personal

Art. 43

Unter Vorbehalt der von der HES-SO erlassenen allgemeinen Vorschriften für das Lehr- und Forschungspersonal genehmigt der strategische Ausschuss, auf Antrag der Generaldirektion, das Personalstatut der HE-Arc. Artikel 18 und 36 der vorliegenden Vereinbarung bleiben vorbehalten.

Die Generaldirektion kann ihre Kompetenzen im Bereich der Personalanstellung an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren.

Die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren sind im Personalstatut definiert.

9 Mediation und Schutz vor Mobbing

Art. 44

Die Generaldirektion setzt für das Personal und die Studierenden ein Dispositiv für Mediation und Schutz vor Mobbing ein.

Kapitel 11 der vorliegenden Vereinbarung, das Personalstatut sowie das Studienreglement bleiben vorbehalten.

10 Finanzielle Bestimmungen

10.1 Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone

Art. 45 Anwendung der HES-SO-Vereinbarung

Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet werden.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernahme des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Aufwands gemäss Artikel 47.

Art. 46 Aufteilung des an die HES-SO bezahlten Betrags

Der Beitrag, den die Unterzeichnerkantone der HES-SO für die entsandten bzw. aufgenommenen Studierenden bezahlen, wird aufgrund der in der HES-SO-Vereinbarung definierten Regel aufgeteilt. Die Aufteilung dieses Betrags unter den Unterzeichnerkantonen kann Gegenstand eines separaten Reglements sein, das Bestandteil des vierjährigen Leistungsvertrags wird.

Das in der HES-SO-Vereinbarung verankerte Mitbestimmungsrecht der Unterzeichnerkantone wird zu gleichen Teilen auf die Unterzeichnerkantone aufgeteilt.

Art. 47 Aufteilung des Zusatzbetrags an die HE-Arc und des Infrastrukturaufwands

Wenn nötig überweisen die Unterzeichnerkantone der HE-Arc direkt einen Zusatzbeitrag zur Finanzierung allfälliger Aufwandüberschüsse.

Es gilt folgender Verteilschlüssel: 60 Prozent für den Kanton Neuenburg, 20 Prozent für den Kanton Jura und 20 Prozent für den Kanton Bern.

Art. 48 Ertragsüberschüsse

Der strategische Ausschuss kann einen allfälligen Ertragsüberschuss ganz oder teilweise

  1. einem Reservefonds zum Ausgleich der Studentenfluktuationen während eines zukünftigen Geschäftsjahrs oder einem Fonds zur Finanzierung der Anlagen- oder Infrastrukturinvestitionen oder anderer Entwicklungsprojekte der HE-Arc zuweisen und/oder
  2. den Unterzeichnerkantonen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag während des betreffenden Geschäftsjahrs zurückerstatten.

Die Einzelheiten der Zuweisung werden durch den strategischen Ausschuss festgelegt.

Art. 49 Direkte Mittelzuweisung

Der strategische Ausschuss kann auch beschliessen, der HE-Arc Mittel für Forschung und Entwicklung sowie für die Entwicklung und Erbringung von Dienstleistungen, die zur regionalen Ausstrahlung der Hochschule beitragen, direkt zukommen zu lassen.

10.2 Grundsätze der Rechnungsführung der HE-Arc

Art. 50 Rechnungsführung und buchhalterische Autonomie

Die Rechnungsführung der HE-Arc erfolgt über ein einheitliches Finanz- und Buchhaltungssystem und aufgrund von gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren. Vorbehalten bleibt die Regelung der Rechnungsführung gemäss HES-SO-Vereinbarung.

Art. 51 Mittel der HE-Arc

Die HE-Arc verfügt über folgende Mittel:

Direkt erhobene Beiträge

  1. Studiengebühren und Beiträge an Ausbildungskosten, die von den Studierenden bezahlt werden,
  2. Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen, die für private oder öffentliche Dritte erbracht werden,
  3. Schenkungen und Legate,
  4. weitere Einnahmen wie Beiträge von Mäzenen und Sponsoren zugunsten der HE-Arc, die den Voraussetzungen eines von der Generaldirektion erlassenen Reglements entsprechen.

Beiträge der HES-SO

  1. Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierender sowie des Studiengangs und des Ausbildungszyklus; andere Beiträge in Zusammenhang mit den Fachhochschulaufträgen.

Beiträge der HE-Arc-Kantone/-Regionen

  1. Die Kantone/Regionen finanzieren die HE-Arc direkt, wenn es dieser aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht gelingt, ihren Aufwand durch die Einnahmen/Erträge zu decken.
  2. Sie finanzieren die Forschungstätigkeiten und anderen Aufträge der HE-Arc im Zusammenhang mit der kantonalen Strategie direkt.

10.3 Immobilien und Investitionen

Art. 52

Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht verändert. Der Erwerb von Liegenschaften durch die HE-Arc ist nicht ausgeschlossen.

Die HE-Arc ist Eigentümerin ihrer Einrichtungen. Die diesbezüglichen Investitionen gehen zu ihren Lasten. Bei Liegenschaften, deren Eigentümerin sie ist, können bauliche Investitionen zu ihren Lasten gehen.

Die Finanzierungs- und Abschreibungsmodalitäten werden durch den strategischen Ausschuss bestimmt.

11 Streitigkeiten

11.1 Streitigkeiten mit Bezug auf die Studierenden

Art. 53

Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende können gegen Verfügungen der HE-Arc, die sie betreffen, Einsprache erheben. Das Erheben einer Einsprache ist Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 3.

Die schriftlichen Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung mit einer Begründung an die verfügende Behörde zu richten. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg sinngemäss.

Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können in erster Instanz bei der HE-Arc-Rekurskommission Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren der HE-Arc-Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission in zweiter Instanz an die in der HES-SO-Vereinbarung vorgesehene Rekurskommission weiterziehen.

11.2 Streitigkeiten mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse

Art. 54 Erstinstanzliche Behörde

Streitigkeiten zwischen dem Personal und der HE-Arc als Arbeitgeberin werden in erster Instanz durch die HE-Arc-Rekurskommission behandelt.

Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

Art. 55 Beschwerdeinstanz

Gegen Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde erhoben werden.

Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

11.3 HE-Arc-Rekurskommission

Art. 56 Zusammensetzung

Die HE-Arc-Rekurskommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern aus den drei Unterzeichnerkantonen sowie aus zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die durch den strategischen Ausschuss ernannt werden.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie ernennt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. Beide verfügen über eine juristische Ausbildung.

Die Amtszeit dauert vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Der strategische Ausschuss ernennt ausserdem eine Kommissionsschreiberin oder einen Kommissionsschreiber sowie eine stellvertretende Kommissionsschreiberin oder einen stellvertretenden Kommissionsschreiber.

Art. 57 Sitz

Die HE-Arc-Rekurskommission hat ihren Sitz am Sitz der HE-Arc.

Art. 58 Organisation

Der strategische Ausschuss legt die Organisation der HE-Arc-Rekurskommission in einem Reglement fest. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg bleibt vorbehalten.

12 Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 59

Die Unterzeichnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.

Jede Partei bestimmt eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Beide zusammen bestimmen die dritte Person, welche den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sie oder er muss Juristin oder Jurist sein.

Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt.

Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.

Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Neuenburg. Das Schiedsgericht kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.

Der begründete Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Unterzeichnerkantone bindend.

13 Dauer, Evaluation, Kündigung

13.1 Dauer

Art. 60

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

13.2 Evaluation

Art. 61

Der strategische Ausschuss wird die Generaldirektion vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation der Anwendung bitten.

Aufgrund des Evaluationsberichts wird der strategische Ausschuss die Generaldirektion gegebenenfalls einladen, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen.

Der strategische Ausschuss sichert die Koordination dieser Evaluationen mit jenen der HES-SO.

13.3 Kündigung

Art. 62 Frist und Form der Kündigung

Die Unterzeichnerkantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 63 Folgen der Kündigung

Während dieser Frist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen.

Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange ihr mindestens zwei Kantone angeschlossen sind.

Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen beenden.

Art. 64 Weiterführung der Tätigkeiten

Wird die Vereinbarung durch mindestens zwei Kantone gekündigt, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HE-Arc vertraglich zu regeln.

Bei einem Scheitern der Verhandlungen bestimmen die Unterzeichnerkantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die/der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HE-Arc so lange sicherzustellen, bis die Unterzeichnerkantone eine Institution gefunden haben, welche diese Tätigkeiten übernimmt. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt.

In diesem Fall bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone trotz der Kündigung bestehen, und zwar so lange, bis eine oder mehrere andere Institutionen die Tätigkeiten der HE-Arc übernehmen.

14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65 Übernahme der Ausführungsgesetzgebung

Die Ausführungsgesetzgebung zur Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 14. Oktober 2003 wird vollständig übernommen.

Dasselbe gilt für die unter der besagten Vereinbarung begründeten Anstellungsverhältnisse, Rechte und Pflichten.

Bei Bedarf wird die Ausführungsgesetzgebung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung von den gemäss der vorliegenden Vereinbarung zuständigen Organen angepasst.

Art. 66 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.

Art. 67 Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung

Die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch den strategischen Ausschuss gilt als Kündigung der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg.

Art. 68 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am vom strategischen Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.

Egress

Neuenburg, 24. Mai 2012

Für den Strategischen Ausschuss:

Philippe Gnägi, Staatsrat

Elisabeth Baume-Schneider, Staatsrätin

Bernhard Pulver, Regierungsrat

14-53

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.05.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.05.2013 01.08.2014 Erstfassung 14-53