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439.38

Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

vom 29.01.2008 (Stand 01.08.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 43 und 45 Absatz 3 der Kantonsverfassung[1], auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Beitritt

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.38-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte bei.

Art. 2 Meldung von Ausbildungsgängen

Der Kanton Bern kann gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung einen Ausbildungsgang melden, wenn dieser eine hohe Qualität sicherstellt. Die hohe Qualität muss insbesondere in folgenden Ausbildungsteilen sichergestellt sein:

  1. Hochbegabungsförderung,
  2. schulische oder berufliche Ausbildung und
  3. konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

Die verlangten Schulgeldbeiträge sind nicht höher als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.

Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I

In einen öffentlichen Ausbildungsgang der Sekundarstufe I im Kanton Bern wird nur aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache seines Wohnsitzkantons verfügt.

Der Schulgeldbeitrag wird zwischen dem Kanton Bern und der Standortgemeinde des öffentlichen Ausbildungsganges der Sekundarstufe I anteilsmässig aufgeteilt.

Der Regierungsrat regelt die anteilsmässige Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Anlehnung an die in der Volksschulgesetzgebung und der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung festgelegten Finanzierungsverantwortung für die Volksschule.

Art. 4 Meldung der Zahlungsbereitschaft

Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für einen Ausbildungsgang melden, wenn

  1. dieser eine hohe Qualität der Hochbegabungsförderung, der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der konkreten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sicherstellt, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können, und
  2. die verlangten Schulgeldbeiträge nicht höher sind als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.

Er macht seine Zahlungsbereitschaft von einer individuellen Kostengutsprache abhängig.

Art. 5 Individuelle Kostengutsprache

Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist.

Art. 6 Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern

Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden,

  1. wenn der Ausbildungsgang gemäss Artikel 2 gemeldet wurde und
  2. die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt.

Ein allfälliger Beitrag gemäss diesem Gesetz ersetzt andere kantonale Beiträge.

Art. 7 * Beteiligung der Gemeinden an den Schulgeldbeiträgen für Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I

Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schulgeldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Im Hinblick auf das Schuljahr 2008/2009 meldet die Erziehungsdirektion rechtzeitig die Ausbildungsgänge gemäss Artikel 2 und die Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 4.

Art. 10 Änderung eines Erlasses

Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG[2]) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Egress

Bern, 29. Januar 2008

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Stalder

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

08-74

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.01.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-74
01.02.2011 01.08.2012 Art. 7 geändert 11-105
21.03.2012 01.08.2013 Art. 3 geändert 12-61

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.01.2008 01.08.2008 Erstfassung 08-74
Art. 3 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 7 01.02.2011 01.08.2012 geändert 11-105