Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.38-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte bei.
439.38
Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Präambel
in Ausführung von Artikel 43 und 45 Absatz 3 der Kantonsverfassung[1], auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1 Beitritt
Art. 2 Meldung von Ausbildungsgängen
Der Kanton Bern kann gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung einen Ausbildungsgang melden, wenn dieser eine hohe Qualität sicherstellt. Die hohe Qualität muss insbesondere in folgenden Ausbildungsteilen sichergestellt sein:
- Hochbegabungsförderung,
- schulische oder berufliche Ausbildung und
- konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
Die verlangten Schulgeldbeiträge sind nicht höher als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
In einen öffentlichen Ausbildungsgang der Sekundarstufe I im Kanton Bern wird nur aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache seines Wohnsitzkantons verfügt.
Der Schulgeldbeitrag wird zwischen dem Kanton Bern und der Standortgemeinde des öffentlichen Ausbildungsganges der Sekundarstufe I anteilsmässig aufgeteilt.
Der Regierungsrat regelt die anteilsmässige Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Anlehnung an die in der Volksschulgesetzgebung und der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung festgelegten Finanzierungsverantwortung für die Volksschule.
Art. 4 Meldung der Zahlungsbereitschaft
Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für einen Ausbildungsgang melden, wenn
- dieser eine hohe Qualität der Hochbegabungsförderung, der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der konkreten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sicherstellt, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können, und
- die verlangten Schulgeldbeiträge nicht höher sind als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
Er macht seine Zahlungsbereitschaft von einer individuellen Kostengutsprache abhängig.
Art. 5 Individuelle Kostengutsprache
Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist.
Art. 6 Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern
Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden,
- wenn der Ausbildungsgang gemäss Artikel 2 gemeldet wurde und
- die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt.
Ein allfälliger Beitrag gemäss diesem Gesetz ersetzt andere kantonale Beiträge.
Art. 7 * Beteiligung der Gemeinden an den Schulgeldbeiträgen für Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schulgeldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Im Hinblick auf das Schuljahr 2008/2009 meldet die Erziehungsdirektion rechtzeitig die Ausbildungsgänge gemäss Artikel 2 und die Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 4.
Art. 10 Änderung eines Erlasses
Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG[2]) wird wie folgt geändert:
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Stalder
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.01.2008 | 01.08.2008 | Erlass | Erstfassung | 08-74 |
| 01.02.2011 | 01.08.2012 | Art. 7 | geändert | 11-105 |
| 21.03.2012 | 01.08.2013 | Art. 3 | geändert | 12-61 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.01.2008 | 01.08.2008 | Erstfassung | 08-74 |
| Art. 3 | 21.03.2012 | 01.08.2013 | geändert | 12-61 |
| Art. 7 | 01.02.2011 | 01.08.2012 | geändert | 11-105 |