Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.