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551.4

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private

(SDPG)

vom 13.06.2018 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Dieses Gesetz regelt das gewerbsmässige Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.

2 Bewilligung und Anerkennung

Art. 2 Bewilligungspflicht

Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Bewilligungsbehörde).

Art. 3 Meldepflicht und Anerkennung

Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland unterliegen einer vorgängigen Meldepflicht, wenn sie ihre Tätigkeiten im Kanton Bern ausüben wollen.

Die Bewilligungsbehörde anerkennt Sicherheitsunternehmen gemäss Absatz 1, die gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

Der Regierungsrat bezeichnet die Kantone mit gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen durch Verordnung.

Art. 4 Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen

Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten

  1. Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste,
  2. Patrouillendienste im öffentlichen Raum,
  3. Verkehrsdienste, namentlich die Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)[3],
  4. Bewachungs- und Überwachungsdienste,
  5. Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,
  6. Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen,
  7. Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden sowie
  8. der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz.

Nicht als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten

Die Bewilligung wird einem Sicherheitsunternehmen erteilt, wenn die geschäftsführende Person nachweist, dass

  1. sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
  2. sie handlungsfähig ist,
  3. gegen sie im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht,
  4. sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für die Tätigkeit geeignet erscheint,
  5. sie über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung verfügt,
  6. gegen sie keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegenstehen,
  7. eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme besteht und
  8. keine Verwechslungsgefahr zwischen den Uniformen und Kennzeichen des Sicherheitsunternehmens und denjenigen der Kantonspolizei besteht.

Die Bewilligung gilt unbefristet und kann jederzeit mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

Sie erlischt, wenn die geschäftsführende Person die Funktion nicht mehr ausübt.

Art. 6 Entzug der Bewilligung oder Anerkennung

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung oder Anerkennung befristet oder definitiv entziehen, wenn

  1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
  2. gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden oder
  3. das Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt haben.

Wird von einem Entzug abgesehen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Verbote und Pflichten

Art. 7 Verbotene Handlungen

Sicherheitsunternehmen verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.

Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des Polizeigesetzes vom 27. März 2018 (PolG)[4], ist verboten.

Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen des kantonalen und übergeordneten Rechts.

Art. 8 Persönliche Voraussetzungen für Angestellte von Sicherheitsunternehmen

Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen einsetzen, die

  1. über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
  2. handlungsfähig sind und
  3. im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweisen, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht.

Verurteilungen im Ausland werden berücksichtigt.

Art. 9 Aus- und Weiterbildung

Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgaben angemessene praktische und theoretische Ausbildung und regelmässige Weiterbildung bei Personen, die

  1. Sicherheitsdienstleistungen erbringen,
  2. Sicherheitsdiensteinsätze planen,
  3. interne Aus- und Weiterbildungen durchführen.

Die geschäftsführende Person hat sich regelmässig weiterzubilden.

Art. 10 Verhaltenspflichten

Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind verpflichtet,

  1. der Kantonspolizei und den Gemeinden Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen sowie alle besonderen Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden,
  2. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,
  3. alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte,
  4. die Bewilligungsbehörde bei Kontrollen gemäss Artikel 12 zu unterstützen.

Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Meldung zu erstatten, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind oder die Tätigkeit beendet wird.

Art. 11 Bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen

Schusswaffen dürfen nur für den Schutzdienst und für Sicherheitstransporte gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und f getragen und nur in Notwehr- und Notstandssituationen eingesetzt werden. Der Regierungsrat bezeichnet die erlaubten Waffen und die erlaubte Munition durch Verordnung.

Die geschäftsführende Person entscheidet im Einzelfall über bewaffnete Einsätze und dokumentiert diese.

Im Übrigen gelten für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

4 Behördliche Befugnisse

Art. 12 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde hat zur Durchführung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Sicherheitsunternehmen oder ihrer Zweigstellen, bei Einzelfirmen ohne Unternehmenssitz oder Selbstständigerwerbenden auch zu den Arbeitsräumen und Aktenbehältnissen in von ihnen genutzten Wohnungen.

Sie koordiniert soweit notwendig ihre Kontrollen mit anderen Behörden.

Art. 13 Meldepflichten von Behörden und Dritten

Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie Betriebshaftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsbehörde vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder Anerkennung führen können.

Art. 14 Datenbearbeitung

Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten. Insbesondere kann sie

  1. Personendaten im Einzelfall Privaten bekannt geben,
  2. Personendaten mit den Bewilligungsbehörden anderer Kantone austauschen und ihnen Angaben über erteilte und verweigerte Bewilligungen sowie Anerkennungen unaufgefordert zugänglich machen,
  3. polizeiliche Informationsberichte einholen.

Sie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen und Anerkennungen.

Art. 15 Gebühren

Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und 12 Gebühren.

5 Privatdetektivinnen und Privatdetektive

Art. 16

Privatdetektivinnen und Privatdetektive sind verpflichtet, die Verhaltenspflichten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c einzuhalten.

Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des PolG, ist verboten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

6 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, indem er insbesondere

  1. die Bewilligungsbehörde bezeichnet,
  2. das Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren regelt,
  3. die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung festlegt,
  4. die Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz konkretisiert.

Art. 18 Rechtspflege

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5].

Art. 19 Strafbestimmungen

Mit Busse bis 50'000 Franken wird bestraft, wer

  1. ohne Bewilligung oder Anerkennung Tätigkeiten gemäss Artikel 2 ausübt,
  2. verbotene Handlungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 vornimmt,
  3. gegen die Vorgaben gemäss Artikel 8 bis 11, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 in schwerwiegender Weise verstösst.

Die Busse beträgt in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5000 Franken.

Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Sicherheitsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Kanton Bern tätig sind, haben innerhalb von zwei Jahren eine Bewilligung zu beantragen.

Bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens können sie die Sicherheitsdienstleistungen unter Vorbehalt von Artikel 7 und Absatz 3 weiterhin erbringen.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist der Bewilligungsbehörde innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.

Art. 21 Änderung eines Erlasses

Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)[6] wird geändert.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 23 Befristung

Das Gesetz ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes zu befristen.

Egress

Bern, 13. Juni 2018

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Iseli

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 14. November 2018

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 240 vom 13. März 2019:

1. Die Ziffern I. und III. treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

2. Ziffer II: Die Änderung des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

3. Das Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private gilt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes.

19-013

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-013

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2018 01.01.2020 Erstfassung 19-013