Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.
Sie ist Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 SDPG.
551.411
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)[1],
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.
Sie ist Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 SDPG.
Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig eine Tätigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 SDPG ausüben wollen, haben spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde um Erteilung einer Bewilligung zu ersuchen.
Das Gesuch hat zur geschäftsführenden Person folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Es hat zudem folgende Angaben und Unterlagen zum Sicherheitsunternehmen zu enthalten:
Die geschäftsführende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung auf einem amtlichen Formular, dass
Sie erklärt sich durch die Ermächtigungserklärung auf einem amtlichen Formular damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde bei den in der Erklärung aufgeführten Amtsstellen Auskünfte einholen darf.
Die geschäftsführende Person oder eine Person, die für die Tätigkeiten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c SDPG verantwortlich ist, hat bei der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nachzuweisen, dass sie über eine angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt.
Der Nachweis gilt mit dem Vorweisen eines Eidgenössischen Fachausweises Sicherheitsfachfrau/Sicherheitsfachmann oder einer gleichwertigen Ausbildung als erbracht.
Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen und Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern, die über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, müssen der Bewilligungsbehörde spätestens 15 Tage vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Bern unter Beilage einer Kopie der ausserkantonalen Bewilligung Meldung erstatten.
Bewilligungen aus Kantonen gemäss Artikel 8 Absatz 1 werden von der Bewilligungsbehörde ohne materielle Prüfung anerkannt.
Unternehmen mit Bewilligungen aus anderen Kantonen sowie Unternehmen aus Kantonen ohne Bewilligungspflicht haben ein Anerkennungsverfahren gemäss der Binnenmarktgesetzgebung des Bundes zu durchlaufen.
Die Anerkennung gilt längstens bis zum Ablauf oder Entzug der ausserkantonalen Bewilligung.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde den Entzug einer ausserkantonalen Bewilligung sowie jegliche Änderungen betreffend die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen umgehend und unaufgefordert zu melden.
Folgende Kantone verfügen über gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, die denjenigen gemäss Artikel 5 SDPG gleichwertig sind:
Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit[2] oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)[3] berufen können, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 SDPG sowie dieser Verordnung, soweit die genannten Abkommen sowie die Gesetzgebung des Bundes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen nichts anderes vorsehen.
Für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1
Für Drittstaatsangehörige gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV)[6].
Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 SDPG ist die geschäftsführende Person verpflichtet, von Angestellten, die Funktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 SDPG wahrnehmen, folgende Dokumente einzuholen:
Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind alle fünf Jahre zu erneuern bzw. aktualisiert bei den Angestellten einzuholen.
Die Dokumente nach Absatz 1 sowie Unterlagen zu bewaffneten Einsätzen gemäss Artikel 11 Absatz 2 SDPG sind zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorgewiesen werden.
Die geschäftsführende Person sorgt dafür, dass die Sicherheitsangestellten innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Sicherheitsangestellten nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.
Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor der Ausübung jeglicher Tätigkeit zu erfolgen.
Die geschäftsführende Person hat den Angestellten einen Firmenausweis zur Verfügung zu stellen, der
Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a SDPG verpflichtet, der Kantonspolizei und den Gemeinden besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden. Solche Vorkommnisse können namentlich bestehen in
Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schusswaffen auf sich tragen, sind verpflichtet, zweimal jährlich das für die Erteilung der Waffentragbewilligung erforderliche Schiessprogramm zu absolvieren.
Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schlagstöcke auf sich tragen, sind verpflichtet,
Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den Anforderungen an den Grundkurs und das Schlagstocktraining.
Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den für Sicherheitsdienstleistungen erlaubten Waffen und der dafür erlaubten Munition.
Die Richtlinie basiert auf der Empfehlung des Arbeitsausschusses Waffen und Munition unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
Die Gebühren gemäss Artikel 15 SDPG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[7].
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 19-084 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
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| Erlass | 20.11.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 19-084 |