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559.12

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

vom 19.02.2004 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.12-1 veröffentlichten Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch als Gründungsmitglied bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 3

Der Grosse Rat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 44 zu kündigen.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Bern, 19. Februar 2004

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Rychiger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

04-57

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-57

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.02.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-57
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