Bei der Kontrollrechnung nach Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG[2] können abgezogen werden: *
- die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach der Verordnung vom 12. November 1980 (VUBV) über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken[3] und
- die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.