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661.312.60

Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland

(NBV)

vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Buchstabe i des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[1],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gründe und die zeitliche und sachliche Bemessung der Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 2 und 3 StG[2]).

Art. 2 Gründe für die Nachbesteuerung

Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.

Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen:

  1. Veräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 2 StG[3] nicht mehr erfüllt;
  2. Betriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes;
  3. Nutzungsänderung des Grundstückes;
  4. parzellenweise Verpachtung;
  5. Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

Art. 3 Steuerpflichtige Person

Steuerpflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG[4]), die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen Eigentum oder Nutzniessung am Bauland besitzt.

In Steuerumgehungsfällen ist auch die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger steuerpflichtig.

Art. 4 Zeitliche Bemessung

Die Nachbesteuerung erfolgt rückwirkend für jene Jahre, während denen die steuerpflichtige Person das Bauland zum Ertragswert versteuert hat.

Sie umfasst längstens zehn Jahre.

Art. 5 Sachliche Bemessung

Die Nachbesteuerung des Vermögens bzw. des Kapitals bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem amtlichen Wert aufgrund der für das jeweilige Jahr massgebenden Bewertungsnormen.

Art. 6 Verfahren

Das Verfahren zur Nachbesteuerung wird sinngemäss nach den Bestimmungen zum Nachsteuerverfahren (Art. 208 StG[5]) durchgeführt.

Soweit in den Bemessungszeitraum der Nachbesteuerung Steuerperioden mit noch nicht rechtskräftigen Vermögenssteuer- oder Kapitalsteuerveranlagungen fallen, wird für diese Steuerperioden die Wertdifferenz im Veranlagungsverfahren der periodischen Steuern erfasst.

Art. 7 Verjährung

Das Recht zur Nachbesteuerung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Baulandes zum Ertragswert wegfallen.

Art. 8 Rechtsmittel

Die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach Artikel 189 ff. StG[6].

Die Festsetzung des Wertes für Land in der Bauzone kann mit Wirkung für die Nachbesteuerung auch dann gerügt werden, wenn der amtliche Wert bereits rechtskräftig veranlagt wurde.

Art. 9 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 10. Oktober 1990 über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) wird aufgehoben. Sie findet weiterhin Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereignet haben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Andres

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-99

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-99

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-99