Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörden für die direkte Bundessteuer.
668.11
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer
(BStV)
Präambel
gestützt auf Artikel 104 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)[1], Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993[2] und auf die Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 271 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[3],
auf Antrag der Finanzdirektion,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständige Behörde
Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Artikel 104 DBG[4] ist die kantonale Steuerverwaltung.
Art. 3 Verfahren
Soweit das Bundesrecht nicht abweichende Bestimmungen aufstellt, gelten die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 4 Aufgaben *
Die kantonale Steuerverwaltung
- leitet den Vollzug der direkten Bundessteuer, insbesondere die Regi- sterführung, die Veranlagung und den Bezug der Steuer, und überwacht die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 DBG)[5];
- verkehrt direkt mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dessen Abteilungen, den Bundessteuerbehörden der anderen Kantone sowie dem Schweizerischen Bundesgericht;
- leistet Amtshilfe gemäss Artikel 111 DBG;
- gewährt der steuerpflichtigen Person Akteneinsicht oder verweigert diese mit einer anfechtbaren Verfügung (Art. 114 DBG);
- übt das der kantonalen Verwaltung zustehende Beschwerderecht (Art. 141 und Art. 146 DBG) und andere allfällige Parteirechte aus, vertritt den Kanton in Rekurs- und Strafverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung;
- gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG);
- ergreift die notwendigen Massnahmen zur Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen, die in der Kompetenz des Kantons liegen (Art. 165 DBG);
- entscheidet über Steuererlassgesuche, soweit sie in der Kompetenz des Kantons liegen (Art. 102 DBG);
- erteilt auf Anfrage der Handelsregisterführerin oder des Handelsregisterführers die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister (Art. 171 DBG);
- erteilt auf Anfrage die Zustimmung zum Eintrag einer neuen Eigentümerin oder eines neuen Eigentümers im Grundbuch (Art. 172 DBG);
- verfolgt Steuerhinterziehungen sowie Verletzungen von Verfahrenspflichten und erstattet nötigenfalls Strafanzeige (Art. 182 und 188 DBG);
- kann dem Eidgenössischen Finanzdepartement Untersuchungsmassnahmen beantragen (Art. 190 ff. DBG);
- rechnet mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den übrigen Kantonen über die eingegangenen Steuerbeträge ab (Art. 89, 101, 196 und 197 DBG);
- bezeichnet die kantonale Vertreterin oder den kantonalen Vertreter in der Eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 DBG);
- entscheidet über die Steuerbefreiungsgesuche (Art. 56 DBG).
Sie trifft unter Vorbehalt der Artikel 5, 9 und 10 Absatz 2 alle übrigen Massnahmen für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer, für die der Kanton zuständig ist.
Art. 5 Inventare
2 Steuerveranlagung
Art. 6 Natürliche Personen
Für die Veranlagung des Einkommens natürlicher Personen gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern.
Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und besteuert auch das Einkommen der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit sind, soweit das Bundesrecht den Kanton Bern für deren Besteuerung zuständig erklärt (Art. 3 Abs. 5 DBG)[8].
Die direkte Bundessteuer vom Einkommen wird gemäss Artikel 208 ff. DBG festgesetzt und erhoben.
Für den Übergang zur jährlichen Veranlagung sind die Artikel 272 ff. StG sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Juristische Personen
Die juristischen Personen werden von der kantonalen Steuerverwaltung veranlagt.
Art. 8 Quellensteuern
Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG)[9] werden im gleichen Verfahren veranlagt und bezogen wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden.
3 Rechtsmittel
Art. 9
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 140 ff. DBG[10] sowie nach dem Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG)[11].
Die Steuerrekurskommission beurteilt bis zum Steuerjahr 2000 als einzige kantonale Instanz die Beschwerden, für die sie nach Bundesrecht zuständig ist. *
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann ab dem Steuerjahr 2001 beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel 145 DBG erhoben werden. *
4 Steuerbezug
Art. 10
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer. Sie kann Bezugsaufgaben den Gemeinden übertragen.
Die an der Quelle erhobene, um die Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 DBG)[12] gekürzte Steuer ist von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der zuständigen Inkassostelle abzuliefern.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BSG 668.11) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | 00-102 |
| 04.08.2004 | 01.10.2004 | Art. 9 Abs. 2 | geändert | 04-58 |
| 04.08.2004 | 01.10.2004 | Art. 9 Abs. 3 | geändert | 04-58 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 | Titel geändert | 07-115 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 Abs. 1, h | geändert | 07-115 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | 00-102 |
| Art. 4 | 17.10.2007 | 01.01.2008 | Titel geändert | 07-115 |
| Art. 4 Abs. 1, h | 17.10.2007 | 01.01.2008 | geändert | 07-115 |
| Art. 9 Abs. 2 | 04.08.2004 | 01.10.2004 | geändert | 04-58 |
| Art. 9 Abs. 3 | 04.08.2004 | 01.10.2004 | geändert | 04-58 |