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721.4

Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe

(SMWAV)

vom 12.02.2020 (Stand 01.04.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 142f Absatz 3 und 144 Absatz 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[1],

auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[2].

Art. 2 Zweck

Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe bezweckt, die Erträge der Mehrwertabgabe, die dem Kanton zufallen, für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[3] bereitzustellen.

Art. 3 Verwaltung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verwaltet die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.

Das AGR

  1. vollzieht das Inkasso und Mahnwesen für die Forderungen des Kantons gegenüber den Gemeinden,
  2. führt die Buchhaltung,
  3. weist die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe in seiner Rechnung aus.

Die Verwaltungskosten gehen zulasten der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.

Art. 4 Äufnung

Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird durch die dem Kanton nach Artikel 142f BauG zufallenden Erträge der Mehrwertabgabe geäufnet.

Das Guthaben der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird nicht verzinst.

Art. 5 Entnahmen

Die Zuständigkeit für Entnahmen richtet sich nach den Ausgabekompetenzen der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe sollten im Einzelfall mindestens 50'000 Franken und höchstens 200'000 Franken betragen.

Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe darf nicht negativ sein.

Art. 6 Verwendung

Das AGR ist zuständig für die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.

Es verwendet die Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 1ter RPG für Massnahmen der Raumplanung von kantonaler Bedeutung.

Massnahmen nach Absatz 2 sind insbesondere und nach folgender Prioritätenordnung:

  1. Entschädigungen für erhebliche Nachteile als Folge einer kantonalen Überbauungsordnung nach Artikel 102 BauG,
  2. Erlass und Umsetzung von kantonalen Überbauungsordnungen nach Artikel 102 BauG,
  3. Massnahmen zur Erhaltung des Kulturlandes, insbesondere der Fruchtfolgeflächen,
  4. Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland und Nutzungsreserven.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Egress

Bern, 12. Februar 2020

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Ammann 

Der Staatsschreiber: Auer

20-018

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.02.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 20-018

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.02.2020 01.04.2020 Erstfassung 20-018