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741.111

Kantonale Energieverordnung

(KEnV)

vom 26.10.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)[1], Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 5 und 6, Artikel 35, Artikel 39a Absatz 6, Artikel 39d Absatz 2, Artikel 39e Absatz 4, Artikel 40a Absatz 3, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und 3, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel T1-1 Absatz 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (Energiegesetz, KEnG)[2],

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, *

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Begriffe

Als Gebäude oder Baute gelten im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen und beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen.

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.

Als Umbau gilt jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird.

Als Umnutzung gilt jede Änderung der Standardnutzung gemäss SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016[3], die eine Änderung der Temperaturdifferenz in der thermischen Gebäudehülle bewirkt. *

Als gebäudetechnische Anlagen gelten alle Anlagen, die in und um Gebäude Wärme, Kälte, Warmwasser, Elektrizität und Raumluft aufbereiten, steuern oder verteilen. Zu den gebäudetechnischen Anlagen zählt auch die Schwimmbadtechnik. *

Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen mit einem Inhalt von mehr als acht Kubikmetern.

Als Beleuchtungen gelten mobile oder stationäre Anlagen wie Raumbeleuchtungen, Strassenbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen oder Beleuchtungen von Freizeitanlagen und Sportplätzen. *

Als Wohnbauten gelten die ersten beiden Gebäudekategorien nach der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A. *

Im Übrigen gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016. *

Art. 2 Stand der Technik

Die Massnahmen nach dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen. *

2 Energieplanung

2.1 Kommunale und regionale Richtpläne Energie

Art. 3 Kommunaler Richtplan Energie 1. Inhalt

Im kommunalen Richtplan Energie sind

  1. der gegenwärtige Energiebedarf zu beziffern und der zukünftige Energiebedarf abzuschätzen,
  2. die vorhandenen Energie-Infrastrukturen zu erfassen und
  3. die vorhandenen lokalen Nutzungspotenziale erneuerbarer Energien aufzuzeigen.

Der kommunale Richtplan Energie trifft für das ganze Gemeindegebiet räumlich differenzierte Festlegungen und bestimmt den zeitlichen Rahmen für ihre Umsetzung.

Der kommunale Richtplan Energie

  1. definiert Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Klimaziele gemäss Artikel 31a der Kantonsverfassung (KV)[4], der Ziele des KEnG, der Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung,
  2. formuliert klima- und energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
  3. bilanziert den Energieverbrauch und die Energienutzung basierend auf den Daten und standardisierter Methodik des Kantons, stellt diese im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
  4. legt Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger fest,
  5. legt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz fest,
  6. legt prioritäre Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und
  7. legt prioritäre Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger fest.

Art. 4 2. Priorisierung der Energieträger

In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden. *

Es gilt folgende Prioritätenordnung: *

1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwärme,
3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträger,
4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.

Art. 5 Regionaler Richtplan Energie

Für den regionalen Richtplan Energie nach Artikel 11 KEnG gelten sinngemäss die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie für den kommunalen Richtplan Energie.

Art. 6 Form

Die Richtpläne Energie bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.

Die Darstellung richtet sich nach den Mustern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Art. 7 Verfahren

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hört das Amt für Umwelt und Energie im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an. *

2.2 Kommunale Nutzungspläne *

Art. 8a *

Als wesentliche Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a KEnG gelten insbesondere

  1. der gesamte Wärmeerzeuger und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Öl-, Gas-, Holz- oder Elektroheizung oder um eine Wärmepumpe handelt,
  2. der Heizkessel,
  3. der Brenner,
  4. der Öltank,
  5. der Kamin.

Zu den wesentlichen Teilen einer zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung gehören der Wassererwärmer und der Elektroeinsatz.

Keine Anschlusspflicht ist gegeben, wenn die gelieferte Wärme zu mehr als 25 Prozent fossil erzeugt wird.

3 Leitungsgebundene Energie

Art. 9 Kooperation und Subsidiarität im Vollzug

Der Kanton arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über die Stromversorgung mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.

Können sich Netzbetreiber, Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger über eine Streitfrage nicht einigen, entscheidet das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Streitfrage mit Verfügung. *

Art. 10 Verfahren

Das Amt für Umwelt und Energie eröffnet seine Verfügung betreffend Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete und Erteilung von Leistungsaufträgen dem Netzbetreiber, dem Netzeigentümer und den betroffenen Gemeinden. *

Vor der erstmaligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungsauftrags und bei einer Änderung hört das Amt für Umwelt und Energie alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden an. *

Art. 11 Kataster der Netzgebiete

Das Amt für Umwelt und Energie führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat. Der Kataster ist öffentlich. *

Art. 12 Mitteilungspflicht

Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Energie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete. *

Art. 13 Duldungspflicht

Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge dienen.

4 Energienutzung

4.1 Minimalanforderungen an die Energienutzung

4.1.1 Wärmeschutz von Gebäuden

Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz

Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit einem der folgenden, in der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, definierten Verfahren erbracht: *

  1. Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:
  1. Für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1.
  2. Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2.
  1. Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.

Bei Umbauten und Umnutzungen muss der Systemnachweis alle Räume umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den Grenzwert nicht überschreiten, der in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen verlangt wurde.

Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen bleiben vorbehalten.

Art. 15 Klimadaten

Beim Systemnachweis sind für Höhenlagen unter 800 Meter über Meer die Daten der Klimastation Bern Liebefeld, für Höhenlagen ab 800 Meter über Meer diejenigen der Station Adelboden zu verwenden. *

Bei den Einzelanforderungen muss keine Klimakorrektur vorgenommen werden.

Art. 16 Sommerlicher Wärmeschutz

Bei allen Räumen sind die Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlassgrad (g-Wert) des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Bei gekühlten Räumen sind die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. *

Art. 17 Erleichterungen und Befreiung

Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei

  1. Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen,
  2. Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden,
  3. Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
  4. Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen),
  5. Fahrnisbauten.

Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit:

  1. Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
  2. Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen,
  3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist,
  4. Fahrnisbauten.

Art. 18 Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen

Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen sind nach dem Stand der Technik zu dämmen.

Art. 19 Kühlräume

Bei Kühlräumen, die unter 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone fünf Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten.

Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen:

  1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
  2. gegen Aussenklima: 20 °C,
  3. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

Für Kühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von U ≤0,15 W/m²K einhalten.

4.1.2 Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung *

Art. 19a * Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten 1. Grundsatz

Neubauten und Erweiterungen nach Artikel 39a Absatz 1 KEnG sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche auszustatten.

Die Anlagen zur Solarenergienutzung sind an der neu gebauten oder erweiterten Baute zu installieren.

Art. 19b * 2. Geeignete Dachflächen

Als geeignet gelten Dachflächen mit einer mittleren jährlichen Sonneneinstrahlung von mindestens 1000 Kilowattstunden pro Quadratmeter.

Geeignete Dachflächen von Neubauten und Erweiterungen sind im Umfang von mindestens 60 Prozent ihrer Bruttofläche mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten.

Die effektiv auszustattende Fläche berechnet sich in Abhängigkeit von Wirkungsgrad und Neigungswinkel nach Anhang 9a.

Die minimal auszustattende Fläche kann auch an Fassaden oder auf anderen Dachflächen der Baute realisiert werden.

Art. 19c * Kleine Wohnbauten

Der Normbedarf entspricht der Summe

  1. des berechneten Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nach SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 und
  2. des Strombedarfs für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik nach Anhang 7.

Aus dem halben Normbedarf ergibt sich der minimal erforderliche Jahresertrag der Solaranlage.

Art. 19d * Meldepflicht bei Erneuerungen 1. Meldepflicht

Eine umfassende Erneuerung einer Dachfläche liegt vor, wenn mindestens 50 Prozent deren Bruttofläche von einer Erneuerung der Eindeckung oder Abdichtung betroffen sind.

Von der Meldepflicht befreit sind Dachflächen mit einer Bruttofläche unter 20 Quadratmetern.

Art. 19e * 2. Verfahren

Die Meldung nach Artikel 39d KEnG ist in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem für das Baubewilligungsverfahren einzureichen.

Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Meldung spätestens mit dem Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist die Meldung spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn einzureichen.

Art. 19f * 3. Inhalt der Meldung

In der Meldung ist die Eignung der Dachflächen zur Solarenergienutzung mit den prognostizierten Energieerträgen und den geschätzten Kosten einer Anlage zur Solarenergienutzung pro Dachfläche nachzuweisen.

Für den Nachweis ist der Solarrechner des Bundesamtes für Energie zu verwenden.

Art. 19g * Solarenergienutzung bei Parkplätzen 1. Ausstattungspflicht

Parkplätze nach Artikel 39e Absatz 1 und 2 KEnG sind zur Solarenergienutzung geeignet, wenn sie

  1. eine mittlere jährliche Sonneneinstrahlung von mindestens 1000 Kilowattstunden pro Quadratmeter aufweisen und
  2. über einen befestigten Untergrund verfügen.

Bestehende Park-and-ride-Anlagen nach Artikel 39e Absatz 2 KEnG sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie umfassend saniert werden, spätestens innert zehn Jahren ab Inkrafttreten von Artikel T2-2 KEnG.

Keine Pflicht zur Ausstattung besteht für Parkplätze, die regelmässig für Veranstaltungen genutzt werden, die durch eine solaraktive Überdachung erheblich eingeschränkt würden.

Art. 19h * 2. Umfang und Gestaltung

Geeignete Parkflächen sind mit einer solaraktiven Überdachung im Umfang von mindestens 50 Prozent der gesamten Fläche auszustatten.

Als solaraktive Überdachung gelten über dem Parkplatz installierte fixe oder bewegliche Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen.

Die Anforderungen an die Sicherheit für den Bau und Betrieb der solaraktiven Überdachungen richten sich nach dem Stand der Technik.

Art. 20 Heizkessel

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensationswärme ausnützen. *

Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über 110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. *

Art. 20a * Ersatz von Wärmeerzeugern

Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.

Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder das gesamte Heizungssystem ersetzt werden. *

Massgebend für die Bestimmung des Alters des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung. *

Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt

  1. durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4,
  2. durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,
  3. wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.

Gas gilt als erneuerbar, wenn es vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen oder mit erneuerbaren Energien produziert worden ist. Anrechenbar ist der zusätzlich bezogene Anteil erneuerbaren Gases gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers.

Für die vertragliche Sicherstellung und Gewährleistung des Gasbezugs während der Nutzungsdauer der Wärmeerzeugung ist der Energieversorger verantwortlich.

Art. 20b * Fernwärme

Der Fernwärmebetreiber ist verpflichtet, den Anteil fossil erzeugter Wärme auszuweisen. 

Art. 21 Wassererwärmer und Wärmespeicher

… *

Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.

Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern gemäss der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf» und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie, Fernwärme oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden. *

Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn *

  1. das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
  2. das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

Art. 21a * Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern

Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-1 KEnG sind befreit:

  1. Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder
  2. die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.

Art. 27 Kühlen, Be- und Entfeuchten

Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig, *

  1. wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung, zwölf Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet, und
  2. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder
  3. wenn eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf nach Buchstabe a abdeckt.

… *

Art. 27a * Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen

Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.

Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.

Art. 28 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen *

Für neue Gebäude, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (E’⁠⁠Li) nach der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden-Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017[5], nachgewiesen werden. Vom Nachweis ausgenommen sind Wohnbauten. *

Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden. *

… *

Art. 28a * Gebäudeautomation bei Neubauten

Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten. *

Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten:

  1. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger,
  2. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,
  3. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen,
  4. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft,
  5. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur,
  6. Erfassen der Betriebszeiten der Beleuchtung.

Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten:

  1. Jahr,
  2. Monat oder Woche und
  3. Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der Nutzungszeit erhoben werden.

Art. 28b * Betriebsoptimierung

Der Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen ist innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung und danach alle fünf Jahre zu optimieren.

Die Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Bauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200‘000 Kilowattstunden pro Jahr. *

Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.

Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser muss die Entwicklung des Energieverbrauchs aufzeigen. Er ist während zehn Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Art. 29 Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten

Neubauten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise belegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten auszurüsten, mit denen sich die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder mit Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf das Frostschutzniveau absenken lässt.

Absatz 1 gilt auch bei der Gesamterneuerung des Heizsystems von bestehenden, nur zeitweise belegten Gebäuden oder Wohneinheiten.

4.1.3 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten *

Art. 30 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *

Für Neubauten gelten für die Deckung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 42 Absatz 1 und 2 KEnG für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik die Anforderungen nach Anhang 7. *

Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. *

Von den Anforderungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Bauten, bei denen der Bezug von erneuerbarer Energie aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nachgewiesen und im Grundbuch angemerkt wird. *

Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gelten, sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche *

  1. weniger als 50 Quadratmeter oder
  2. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

Art. 31 Berechnungsregeln *

Die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 42 KEnG richtet sich nach Anhang 7. *

Elektrizität aus erneuerbarer Eigenstromerzeugung oder aus Wärmekraftkopplungsanlagen wird in die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz miteinbezogen. *

Die Summe der anrechenbaren Eigenenergieerzeugung von erneuerbarer Energie an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz beträgt: *

100 Prozent Eigenverbrauch * Gewichtungsfaktor + 40 Prozent Netzeinspeisung * Gewichtungsfaktor.

Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfaktoren gemäss Anhang 7. *

4.1.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Art. 33 Ausrüstungspflicht

Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungen sind mit Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs jeder Nutzeinheit auszurüsten

  1. bei neuen Gebäuden und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung oder
  2. bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems.

Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m²K zulässig.

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Gebäude auszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Gebäudehülle eines der Gebäude an die Minimalanforderungen angepasst wird.

Art. 34 Abrechnung

Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS anerkannt ist. *

Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

Art. 35 Befreiung

Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind

  1. Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie
  2. Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.

4.1.5 Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen

Art. 36 Wärmekraftkopplung

Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

Art. 37 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 38 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Absatz 2 KEnG befreit sind

  1. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen,
  2. die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie
  3. elektrische Widerstandsheizungen, die ausschliesslich mit eigenproduziertem Solarstrom betrieben werden.

Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

Bei handbeschickten Holzheizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.

Wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstandsheizung nicht als Notheizung.

Art. 39 Heizungen im Freien

Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können. *

  1. für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder
  2. im Interesse des Gastgewerbes.

4.2 Erhöhte Anforderungen

Art. 40

Für Neubauten, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-A-Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung des Produkts MINERGIE-A der Marke MINERGIE[6]*

Für Gesamtrenovationen von bestehenden Gebäuden, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung der Marke MINERGIE. *

4.3 Grossverbraucher

Art. 41 Vertragliche Regelung

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Sie berücksichtigt dabei die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher. *

Im Vertrag werden mindestens festgelegt:

  1. Ausgangslage und Verbrauchsziele,
  2. Kontrolle der Einhaltung,
  3. Berichterstattung,
  4. Befreiung von den Minimalanforderungen,
  5. Vertragsdauer.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Vertrag durch Verfügung kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden. *

Art. 42 Befreiung

Für die Dauer des Vertrags können die Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entbunden werden:

  1. Artikel 40 Absatz 2 KEnG (ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen),
  2. Artikel 44 Absatz 2 KEnG (Abwärmenutzung),
  3. Artikel 46 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen),
  4. Artikel 47 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen),
  5. Artikel 48 KEnG (Heizungen im Freien),
  6. Artikel 50 KEnG (nur zeitweise belegte Gebäude),
  7. Artikel 21 KEnV (Wassererwärmer und Wärmespeicher),
i–m *
  1. Artikel 27 KEnV (Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung),
  2. Artikel 28 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf),
  3. Artikel 28b KEnV (Betriebsoptimierung),
  4. Artikel 30 KEnV (Gewichtete Gesamtenergieeffizienz).

5 Förderung

5.1 Staatsbeiträge

5.1.1 Spezialgesetzliche Bestimmungen

Art. 43 Staatsbeiträge an die Energieplanung

Staatsbeiträge für kommunale und regionale Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a KEnG werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung, PFV)[7] gewährt.

Art. 44 Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften

Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für energietechnische Gebäudeanpassungen nach Artikel 60 KEnG richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Regierungsrats.

5.1.2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 Form der Staatsbeiträge

Die Staatsbeiträge werden als nichtrückzahlbare Beiträge (Beiträge à fonds perdu) ausgerichtet.

Art. 46 Empfängerinnen der Staatsbeiträge

Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere juristische Personen oder natürliche Personen sein.

Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.

Art. 47 Form und Inhalt der Gesuche

… *

Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 56 Absatz 1, 58 und 59 KEnG haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Besteht für eine Beitragskategorie ein amtliches Formular, ist dieses für die Gesuchseingabe zu verwenden.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die Finanzhilfen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b KEnG beantragen, haben für die Auszahlung des Beitrags den GEAK für das bestehende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht. *

Art. 48 Zuständigkeit und Termine

Gesuche um Staatsbeiträge sind beim Amt für Umwelt und Energie einzureichen. *

Sie sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 49 Beitragszusicherung

Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitragszusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. *

Art. 50 Auszahlung

Staatsbeiträge werden nur aufgrund von vollständigen Abrechnungsunterlagen ausbezahlt.

Finanzhilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausbezahlt.

5.1.3 Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen

Art. 51 Information

Für Veranstaltungen Dritter zur Sensibilisierung und Motivation der Bevölkerung sowie für produktneutrale Informationen können Finanzhilfen gewährt werden.

Art. 52 Aus- und Weiterbildung

Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.

Art. 52a * Finanzhilfen für Gemeinden

Der Kanton kann Gemeinden Finanzhilfen für die Erarbeitung von Strategien, Konzepten und Beurteilungen sowie für die Durchführung von weiteren Projekten in den Bereichen Energie, Klima und nachhaltige Entwicklung gewähren.

Art. 53 Energieberatungsstellen 1. Abgeltungen

Der Kanton gewährt Abgeltungen für die Energieberatungsstellen, falls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen.

Der Regierungsrat legt periodisch die Höhe der Pauschalbeiträge fest.

Das Amt für Umwelt und Energie kann mit den Planungsregionen und Regionalkonferenzen einen Leistungsvertrag über Abgeltungen und Aufgaben abschliessen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Behörde. *

Art. 54 2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen

Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in Energie- und Klimafragen und unterstützen Bund und Kanton bei Informationskampagnen. *

Sie stellen sicher, dass

  1. bei der Beratung die Zielsetzungen des KEnG berücksichtigt werden,
  2. die Beratung firmen- und produktneutral erfolgt,
  3. Personen, die für die Energieberatungsstelle im Auftragsverhältnis beratend tätig sind, diese Beratung klar von ihrer übrigen Tätigkeit trennen.

Weitere Inhalte  werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Umwelt und Energie und den Planungsregionen oder Regionalkonferenzen festgelegt. *

Sie bieten die Beratungen in der Regel kostenlos an. Für Beratungen vor Ort kann ein Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt werden.

Art. 55 3. Qualitätssicherung

Die Planungsregionen oder Regionalkonferenzen reichen dem Amt für Umwelt und Energie jährlich die in den Leistungsvereinbarungen bestimmten Unterlagen ein. *

5.1.4 Energienutzung

Art. 56 Anrechenbare Kosten

Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme gelten die Kosten für Machbarkeitsstudien als anrechenbar. Aufwendungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber selbst sind nicht anrechenbar.

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunalen und regionalen Energieplanung stehen.

Art. 57 Anlagekosten

Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.

Art. 58 Besonders energieeffiziente Gebäude

Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 KEnG gelten: *

  1. neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören,
  2. bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz mindestens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.

Art. 59 Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen

Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen nach Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Verbesserung um mindestens zwei Effizienzklassen des GEAK hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.

Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf schriftliche Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Finanzhilfen an ihr Mietobjekt zugesichert oder ausbezahlt worden sind. *

6 Vollzug

Art. 60 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie. *

Art. 60a * Datenbearbeitung

Das Amt für Umwelt und Energie kann auf die zum Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung erforderlichen energierelevanten Daten der öffentlichen Verwaltungen und des kantonalen Übermittlungssystems für das Baubewilligungsverfahren zugreifen und die benötigten Daten bearbeiten. Der Zugriff auf das kantonale Übermittlungssystem erfolgt im Abrufverfahren.

Art. 61 Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen

Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist dieses für den Nachweis zu verwenden.

Art. 62 Befreiungen

Wer sich bei einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Befreiungstatbestände nach Artikel 17 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21a, 30 Absatz 3, 35 und 36 bis 39 beruft, hat im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass diese erfüllt sind. *

Art. 63 Erleichterungen

Gesuche um Erleichterungen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zu begründen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Gesuche.

Art. 64 Ausnahmen

Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über Ausnahmen *

  1. von den Vorschriften über die Energienutzung gemäss Artikel 36 KEnG,
  2. von der Anpassungspflicht für Baudenkmäler gemäss Artikel 38 KEnG,
  3. für Heizungen im Freien gemäss Artikel 48 Absatz 2 KEnG,

Zu Ausnahmegesuchen gemäss Artikel 38 KEnG hört das Amt für Umwelt und Energie die kantonale Denkmalpflege an. *

Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über Ausnahmen gemäss Artikel 39c und 39e KEnG. *

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung, PFV):[8]
2. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV):[9]

Art. 66 Aufhebung eines Erlasses

Die kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111) wird aufgehoben.

Art. 67 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022 *

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung zu Artikel T1-3 KEnG

Für die Umrechnung vom gewichteten Energiebedarf zur gewichteten Gesamtenergieeffizienz ist die gleiche prozentuale Reduktion anzuwenden.

Egress

Bern, 26. Oktober 2011

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

11-126

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-126
18.05.2016 01.09.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1, 1. aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1, 2. aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1, 3. aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1, 4. aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 1, 5. aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 8 aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 14 Abs. 1, b geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 17 Abs. 2, c geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 21 Abs. 3 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 21 Abs. 4 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 21 Abs. 4, a geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 21 Abs. 4, b geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 22 Abs. 3 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 23 Abs. 1, b geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 23 Abs. 1, c aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 23 Abs. 1, d aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 24 Abs. 3 eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 25 Abs. 3 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 28a eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 28b eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Abs. 2, a aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Abs. 2, b aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 31 Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 31 Abs. 3 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 32 Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 35 Abs. 1, b geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 42 Abs. 1, b aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 42 Abs. 1, o geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 42 Abs. 1, p eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 42 Abs. 1, q eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 8 Name und Inhalt geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016 Anhang 9 eingefügt 16-037
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 59 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 64 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert 21-016
16.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 5 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 9 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3, a geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3, b geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3, c geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel 2.2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 8a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 20a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 20b eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 22 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 23 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 24 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 25 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 26 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1, a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1, b eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1, c eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 27a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28a Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28a Abs. 2, e geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28a Abs. 2, f eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 28b Abs. 2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 31a eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 32 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 2 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1, i aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1, k aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1, l aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1, m aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1, q geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 47 Abs. 4 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 1, a aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 1, b aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 1, c aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 1, d aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 64 Abs. 1, c geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. 64 Abs. 1, d eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Art. T1-1 eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 5 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 6 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 8 aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 9 aufgehoben 22-097
11.01.2023 01.03.2023 Art. 47 Abs. 1 aufgehoben 23-006
22.10.2025 01.01.2026 Ingress geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19a eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19b eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19c eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19d eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19e eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19f eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19g eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 19h eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 20a Abs. 2 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 20a Abs. 2a eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1, a geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1, c geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 31a aufgehoben 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 38 Abs. 1, a geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 38 Abs. 1, b geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 38 Abs. 1, c eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 52a eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 54 Abs. 1 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 58 Abs. 1 geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 60a eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 64 Abs. 1, d aufgehoben 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Art. 64 Abs. 3 eingefügt 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Anhang 7 Inhalt geändert 25-089
22.10.2025 01.01.2026 Anhang 9a eingefügt 25-089

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-126
Ingress 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Ingress 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 1 Abs. 4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 1 Abs. 5 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 1 Abs. 7 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 1 Abs. 8 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 1 Abs. 9 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 2 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 3 Abs. 3, a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 3 Abs. 3, b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 3 Abs. 3, c 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 4 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 4 Abs. 1, 1. 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 4 Abs. 1, 2. 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 4 Abs. 1, 3. 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 4 Abs. 1, 4. 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 4 Abs. 1, 5. 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 4 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 7 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Titel 2.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 8 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 8a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 9 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 10 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 11 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 14 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 14 Abs. 1, b 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 15 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 16 Abs. 2 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 17 Abs. 2, c 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Titel 4.1.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 19a 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19b 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19c 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19d 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19e 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19f 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19g 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 19h 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 20 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 20 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 20a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 20a Abs. 2 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 20a Abs. 2a 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 20b 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 21 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 21 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 21 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 21 Abs. 4 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 21 Abs. 4, a 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 21 Abs. 4, b 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 21a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 22 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 22 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 23 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 23 Abs. 1, b 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 23 Abs. 1, c 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 23 Abs. 1, d 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 24 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 24 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 24 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 25 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 25 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 26 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 26 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 26 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 27 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 27 Abs. 1 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 27 Abs. 1, a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 27 Abs. 1, a 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 27 Abs. 1, b 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 27 Abs. 1, c 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 27 Abs. 1, c 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 27 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 27a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 28 16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097
Art. 28 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 28 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 28 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 28 Abs. 4 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 28a 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 28a Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 28a Abs. 2, e 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 28a Abs. 2, f 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 28b 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 28b Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Titel 4.1.3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 30 18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037
Art. 30 16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097
Art. 30 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 30 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 30 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 30 Abs. 2, a 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 30 Abs. 2, b 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 30 Abs. 2a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 30 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 31 18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037
Art. 31 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 31 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 31 Abs. 2 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 31 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 31 Abs. 2a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 31 Abs. 3 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 31 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 31a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 31a 22.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-089
Art. 32 18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037
Art. 32 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 32 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 34 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 35 Abs. 1, b 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 38 Abs. 1, a 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 38 Abs. 1, b 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 38 Abs. 1, c 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 39 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 40 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 40 Abs. 1 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 40 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 41 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 41 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 42 Abs. 1, b 18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037
Art. 42 Abs. 1, i 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 42 Abs. 1, k 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 42 Abs. 1, l 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 42 Abs. 1, m 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 42 Abs. 1, o 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 42 Abs. 1, p 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 42 Abs. 1, q 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Art. 42 Abs. 1, q 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 47 Abs. 1 18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
Art. 47 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 47 Abs. 4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 48 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 49 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 52a 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 53 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 1 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 54 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 55 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 55 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 55 Abs. 1, a 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 55 Abs. 1, b 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 55 Abs. 1, c 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 55 Abs. 1, d 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Art. 58 Abs. 1 22.10.2025 01.01.2026 geändert 25-089
Art. 59 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 60 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 60a 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Art. 62 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 64 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 64 Abs. 1, c 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097
Art. 64 Abs. 1, d 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 64 Abs. 1, d 22.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-089
Art. 64 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 64 Abs. 3 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089
Titel T1 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. T1-1 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Anhang 1 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037
Anhang 2 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037
Anhang 3 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037
Anhang 3 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 22-097
Anhang 4 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097
Anhang 5 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Anhang 6 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Anhang 7 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037
Anhang 7 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097
Anhang 7 22.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 25-089
Anhang 8 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037
Anhang 8 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Anhang 9 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037
Anhang 9 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
Anhang 9a 22.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-089