Diese Verordnung regelt die Abgrenzung zwischen der Verleihung der Konzessionen durch den Staat und der Erteilung der Bewilligungen durch die Gemeinden.
Wer Wasser aus einem Oberflächengewässer gemäss Art. 91 WNG[2] entnehmen will, bedarf
- in der Regel einer staatlichen Konzession;
- in bestimmten Fällen einer Bewilligung der Gemeinde.