Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe gilt.
Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen.