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811.511

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

(SchPV)

vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG)[1],

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.

Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV[2]) massgebend.

Art. 2 Öffentlich zugängliche Innenräume

Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.

Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

  1. Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
  2. Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.

Art. 3 Fumoirs

Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.

Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

Art. 4 Anlage von Fumoirs

Fumoirs sind so anzulegen, dass

  1. kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
  2. sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
  3. sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
  4. sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.

Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.

Art. 5 Zutritt zu Fumoirs

Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Art. 6 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)[3]
2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)[4]
3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)[5]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

Bern, 1. April 2009

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Egger-Jenzer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

09-44

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-44

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung 09-44