Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen:
- persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und
- Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.
Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV. Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.