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841.111

Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen

(AKBV)

vom 04.11.1998 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz 2 und 24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)[1],

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 1 Aufgaben

Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entsprechenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB. *

Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen. *

Art. 2 Organisation 1. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG[2] genannten Aufgaben, insbesondere

  1. die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen;
  2. Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln;
  3. über den Rückgriff auf die verantwortlichen Personen bei Schadenersatzforderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] zu entscheiden;
  4. dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 und 3 AHVG[4] anzuordnen und
  5. Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen.

Art. 3 2. Direktion der AKB

Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt und leitet die AKB.

Insbesondere erlässt die Direktorin oder der Direktor der AKB das Geschäftsreglement und weitere Reglemente der AKB und erstattet dem Aufsichtsrat periodisch oder bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 4 3. Revisionsstelle

Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB.

Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 5 * Zusammenarbeit zwischen der AKB und anderen Stellen 1. ASV

Die AKB und das Amt für Sozialversicherungen (ASV) arbeiten kostenlos zusammen und unterstützen sich gegenseitig beim Erarbeiten von Unterlagen.

Art. 6 * 2. kantonale Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigt:

  1. persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
  2. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und
  3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.

Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)[5]. Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.

2 Zweigstellen

Art. 8 Träger

Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde, welche die Zweigstelle führt.

Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle.

Der Träger und die für die Führung der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen.

Art. 9 Aufgaben 1. Grundsatz

Die Zweigstellen wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen insbesondere die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[6] vorgesehenen Aufgaben durch. *

Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 10 aufgezählten weiteren Aufgaben.

Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen übertragen.

Art. 10 2. weitere Aufgaben

Die Zweigstellen nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden ihr laufend alle erheblichen Veränderungen. *

Sie wirken mit bei der

  1. Abrechnung von Lohnbeiträgen und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung;
  2. Registerführung der AKB;
  3. Eröffnung und Nachführung von individuellen Konten;
  4. Überprüfung und Abklärung von Leistungsansprüchen und -abrechnungen,
  5. Überprüfung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitgeberkontrolle unterstehen.

Art. 11 Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB

Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.

Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen.

Art. 12 Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur Verfügung.

Art. 12a * Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen:

  1. persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
  2. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und
  3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.

Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV[7]. Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 13 Kontrolle der Zweigstellen

Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.

Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.

Art. 14 Personal

Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der AKB für die Einarbeitung des Personals einer Zweigstelle.

Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle kommt für die persönlichen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer auf.

Art. 15 Zweigstelle Staatspersonal

Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.

3 Verwaltungskosten

Art. 16 * Verwaltungskostenbeiträge

Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen.

Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die

  1. von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen,
  2. von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.

Art. 17 Verwaltungskostenzuschüsse 1. Art

Die AKB entschädigt die Träger der Zweigstellen durch finanzielle Abgeltung.

Sie kann geeignete Zweigstellen zusätzlich mit besonderen Einrichtungen zur Verbesserung der Geschäftserledigung unterstützen.

Art. 18 2. Höhe

Die Träger der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer allgemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 15 Prozent der von der AKB vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge.

Sie erhalten zusätzlich für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundesrechtlichen und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein halbes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der AKB für die Familienausgleichskasse des Kantons Bern und die FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden sind. *

Art. 19 3. Verteilung

Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende Anteil berücksichtigt

  1. zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und
  2. zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen.

Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet.

Die Gewichtung beträgt

  1. 100 Prozent für die 120 Zweigstellen mit den grössten Werten;
  2. 75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen;
  3. 50 Prozent für die übrigen Zweigstellen.

Art. 20 4. Ausnahme

Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt unabhängig der Artikel 18 und 19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

Art. 21 5. Kürzung

Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen

Als Entschädigung für den Zusammenschluss von Zweigstellen nach dem 1. Januar 1997 bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen der für das Jahr 1996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens aber 50 000 Franken entspricht. *

Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen, bei denen die zusammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.

Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge der AKB vollumfänglich zurückzuerstatten.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 1983 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

Bern, 4. November 1998

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Annoni

Der Staatsschreiber: Nuspliger

98-80

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-80
25.10.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 1 geändert 00-108
14.10.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 1, c aufgehoben 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 7 aufgehoben 09-119
24.03.2010 01.06.2010 Art. 1 Abs. 2 geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 6 geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 10 Abs. 2, d geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 12a eingefügt 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 16 geändert 10-32
24.03.2010 01.06.2010 Art. 18 Abs. 2 geändert 10-32
26.10.2011 01.01.2012 Art. 5 geändert 11-129

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.11.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-80
Art. 1 Abs. 2 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 1 Abs. 3 24.03.2010 01.06.2010 eingefügt 10-32
Art. 2 Abs. 1, c 14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119
Art. 5 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 6 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 7 14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119
Art. 9 Abs. 1 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 10 Abs. 1 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 10 Abs. 2, d 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 12a 24.03.2010 01.06.2010 eingefügt 10-32
Art. 16 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 18 Abs. 2 24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32
Art. 22 Abs. 1 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-108