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860.111.1

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen

(SILDV)

vom 28.08.2015 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 8i Absatz 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) [1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Direktionsverordnung regelt den Maximalbetrag bestimmter situationsbedingter Leistungen im Rahmen der individuellen Sozialhilfe.

Art. 2 Umfang der Kostenübernahme

Die Kosten von situationsbedingten Leistungen werden innerhalb der Maximalbeträge dieser Verordnung grundsätzlich im Umfang des mit Quittung belegten Betrages übernommen.

2 Unterbringungskosten

2.1 Grundlagen *

Art. 2a *

Im Falle einer einvernehmlichen Unterbringung einer oder eines bedürftigen Minderjährigen in einer Institution oder Pflegefamilie richtet sich die Zuständigkeit der Kostenübernahme oder Vorfinanzierung der Unterbringungskosten

  1. nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[2], sofern die Unterbringung von einem Sozialdienst vermittelt worden ist, oder
  2. nach den nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Unterbringung von einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[3] beauftragten Trägerschaft vermittelt worden ist.

Nebenkosten (Art. 8) sind nicht Bestandteil der Unterbringungskosten.

2.2 Kostenübernahme in der Flüchtlingssozialhilfe *

Art. 3 Voraussetzungen für Kostenübernahme

Die Maximalbeträge für Unterbringungskosten werden ausgerichtet, wenn die von einer Trägerschaft gemäss Artikel 10 Absatz 1 SAFG vermittelte Unterbringung *

  1. einvernehmlich ist,
  2. unabdingbar für das Wohl der oder des bedürftigen Minderjährigen ist,
  3. die Erziehung, die Unterstützung und die Betreuung von Minderjährigen anstelle ihrer gesetzlichen Vertreter bezweckt,
  4. in einer Institution mit einer Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde oder in einer Pflegefamilie mit einer Bewilligung gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[4] erfolgt und
  5. bei Familienpflege ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde, der insbesondere regelt:
  1 den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses.
  2 das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung).
  3 die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).

Art. 4 Maximalbeträge *

Pro Tag, den die Minderjährigen in der Pflegefamilie verbringen, werden Unterbringungskosten im Umfang des vereinbarten Pflegegeldes übernommen, höchstens aber bis zu den Maximalbeträgen gemäss Artikel 26 bis 28 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)[5]*

Wird die Unterbringung von einer Institution erbracht, die einen Leistungsvertrag oder eine Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 15 KFSG abgeschlossen hat, richtet sich die Kostenübernahme nach der gemäss Artikel 13 und 14 KFSV vertraglich festgelegten monatlichen Pauschale und dem Tagestarif pro betreutem Kind. *

Wird die Unterbringung in einer Institution ohne Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 KFSG erbracht, werden grundsätzlich Unterbringungskosten bis maximal 300 Franken pro Tag übernommen. *

Bei Unterbringungen gemäss Absatz 1b wird bei einer kurzfristigen Abwesenheit der oder des Minderjährigen derjenige Betrag bezahlt, der im Zeitpunkt der Unterbringung zwischen Trägerschaft gemäss Artikel 10 Absatz 1 SAFG und Institution für solche Abwesenheiten vereinbart worden ist. *

2.3 Nebenkosten *

Art. 8 *

Als Nebenkosten gelten insbesondere folgende Aufwände:

  1. medizinische Grundversorgung,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Verkehrsauslagen für Schulweg, Ausbildung oder Arbeit,
  4. individuelle Freizeitaktivitäten,
  5. Taschengeld,
  6. weitere Nebenkosten, die bei Bedarf anfallen.

3 Weitere situationsbedingte Leistungen mit Maximalbetrag

Art. 10 Transportkosten

Eine bedürftige Person hat ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbstständig durchzuführen.

Es werden Mietkosten für einen Personenwagen oder Kleinlaster inkl. Versicherung und Benzin für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern bis zum Maximalbetrag von 250 Franken übernommen.

Bei einem Wegzug aus dem Kanton Bern kann der Maximalbetrag gemäss Absatz 2 angemessen erhöht werden.

Art. 11 Umzugskosten

Ist eine bedürftige Person aus besonderen Gründen nicht in der Lage, einen Umzug selbstständig zu erledigen, können für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern Umzugskosten inkl. Transport übernommen werden von bis zu:

  1. 800 Franken für einen Einpersonenhaushalt,
  2. 1000 Franken für einen Zweipersonenhaushalt,
  3. 1200 Franken für einen Dreipersonenhaushalt,
  4. 1400 Franken für einen Vierpersonenhaushalt,
  5. 1500 Franken für einen Haushalt ab fünf Personen.

Als besondere Gründe im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere

  1. bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen,
  2. ein nicht vorhandener Führerausweis oder eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit.

Bei einem Wegzug aus dem Kanton Bern kann der Maximalbetrag gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.

Art. 12 Reinigungskosten

Ist eine bedürftige Person aus besonderen Gründen nicht in der Lage, die Umzugsreinigung selbstständig zu erledigen, können Reinigungskosten übernommen werden von bis zu:

  1. 600 Franken für einen Einpersonenhaushalt,
  2. 700 Franken für einen Zweipersonenhaushalt ,
  3. 800 Franken für einen Dreipersonenhaushalt,
  4. 900 Franken für einen Vierpersonenhaushalt,
  5. 1000 Franken für einen Haushalt ab fünf Personen.

Als besondere Gründe im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen.

Art. 13 Mobiliar

Der Maximalbetrag für eine Erstausstattung für einen Einpersonenhaushalt beträgt 1500 Franken. Für jede weitere Person im gleichen Haushalt wird ein Betrag von 500 Franken angerechnet.

Für Ersatzanschaffungen gelten folgende Maximalbeträge bis zu:

  1. 300 Franken pro Person für eine Matratze inkl. Molton und Lieferung,
  2. 250 Franken pro Person für ein Bettgestell inkl. Lattenrost und Lieferung,
  3. 100 Franken pro Person für eine Bettdecke inkl. Bettwäsche,
  4. 50 Franken pro Person für ein Kopfkissen inkl. Überzug,
  5. 200 Franken für ein Sofa,
  6. 150 Franken für einen Schrank,
  7. 200 Franken für einen Esstisch,
  8. 40 Franken für einen Stuhl,
  9. 100 Franken für ein Büchergestell,
  10. 80 Franken für einen Staubsauger.

Art. 15 Freizeitaktivitäten Minderjähriger *

Ausserschulische Freizeitaktivitäten werden für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres übernommen, wenn diese Freizeitaktivitäten zur Entwicklung, zur Integration, aus präventiver Hinsicht oder aus gesundheitlichen Gründen zum Wohl des oder der Minderjährigen zwingend erforderlich sind. *

Pro Jahr wird ein Maximalbetrag von bis zu 600 Franken übernommen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Einführung des Maximalbetrags

Für bestehende Unterbringungsverhältnisse gilt der Maximalbetrag gemäss Artikel 4 Absatz 1 spätestens ab 1. Oktober 2016.

… *

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Egress

Bern, 28. August 2015

Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor:

Perrenoud

 

15-58

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.08.2015 01.10.2015 Erlass Erstfassung 15-58
18.04.2016 01.05.2016 Art. 14 aufgehoben 16-032
18.04.2016 01.05.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 16-032
17.11.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 2a eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Titel 2.2 eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1, a geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1, b geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1, c geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1, d geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1, e eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Titel geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1b eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 5 aufgehoben 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 6 aufgehoben 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 7 aufgehoben 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Titel 2.3 eingefügt 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 8 Titel geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 9 aufgehoben 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 15 Titel geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-129
17.11.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 21-129

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.08.2015 01.10.2015 Erstfassung 15-58
Titel 2.1 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 2a 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Titel 2.2 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 3 Abs. 1 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 3 Abs. 1, a 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 3 Abs. 1, b 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 3 Abs. 1, c 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 3 Abs. 1, d 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 3 Abs. 1, e 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 4 17.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-129
Art. 4 Abs. 1 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 4 Abs. 1a 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 4 Abs. 1b 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 4 Abs. 2 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 5 17.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-129
Art. 6 17.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-129
Art. 7 17.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-129
Titel 2.3 17.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-129
Art. 8 17.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-129
Art. 9 17.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-129
Art. 14 18.04.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-032
Art. 15 17.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-129
Art. 15 Abs. 1 17.11.2021 01.01.2022 geändert 21-129
Art. 16 Abs. 2 18.04.2016 01.05.2016 eingefügt 16-032
Art. 16 Abs. 2 17.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-129