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860.211

Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote

(SLDV)

vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung vom 24.11.2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV)[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Gegenstand

Art. 1

Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur SLV in den Bereichen

  1. Betriebsbeiträge an die Leistungserbringer,
  2. Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen und
  3. Aus- und Weiterbildungspflichten von Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

2. Rechnungsführung

Art. 2

Die Rechnungslegung der Leistungserbringer erfolgt nach den Standards der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

In Heimen und Spitex-Organisationen richten sich Rechnungslegung und Kostenrechnung nach den Vorgaben von Artikel 68 und 69 SLV.

3. Raumprogramm in Heimen

3.1 Hindernisfreiheit

Art. 3

In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.

Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnissen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Abweichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen.

3.2 Raumgrössen

Art. 4 In Heimen für Personen mit altersbedingtem Pflege- und Betreuungsbedarf

Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung stehen.

Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschritten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) kompensiert wird.

Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.

Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzeptionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur Verfügung haben.

Art. 5 In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer begründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20 m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und mindestens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur Verfügung stehen.

In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.

In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum

  1. bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird,
  2. bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.

Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden.

4 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen

Art. 6

Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.

Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten sich nach Anhang 2.

Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richtet sich nach Anhang 3.

Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4.

5 Inkrafttreten

Art. 7

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 24. November 2021

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

21-124

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-124

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-124