Bei Neubauten muss allen Bewohnerinnen und Bewohner ein individueller Raum im Umfang von mindestens 16 m² als Einzelzimmer zur Verfügung stehen.
Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften kann die Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum in begründeten Fällen unterschritten werden, wenn die fehlende Fläche in Gemeinschaftsflächen (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) kompensiert wird.
Bei Umbauten oder Sanierungen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von der Mindestfläche von 16 m² als individueller Raum bewilligen, wenn deren Einhaltung aufgrund der bestehenden Gebäudestruktur nicht möglich ist oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.
Zweibettzimmer sind in einem begrenzten Umfang möglich, wenn sie konzeptionell begründet sind und die Bewohnerinnen und Bewohner je einen eigenen Privatbereich sowie individuellen Raum im Umfang von mindestens 16 m² zur Verfügung haben.