Das gesuchstellende Unternehmen hat zu bestätigen, dass
- es im Geschäftsjahr, in dem die Sofortunterstützung ausgerichtet wird sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zu deren freiwilligen Rückzahlung keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer vergibt,
- es keine liquiditätsvermindernden Handlungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen hat,
- es die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur,
- ihm aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultierten.
Besonders betroffene kleine Unternehmen gemäss Artikel 4a müssen die Bestätigung gemäss Absatz 1 Buchstabe b und d nicht erbringen. *