Die Gebühren für Angelfischerpatente, Jugend- und Ausbildungskarten sowie Berufsfischerpatente entsprechen den Ansätzen gemäss Artikel 38 und 40 FiG. *
Zur Förderung der bernischen Fischerei und zur Abgeltung fischereilicher Leistungen kann das Fischereiinspektorat Patente gebührenfrei ausstellen, insbesondere für
- Organe der Fischereiaufsicht,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fischereiinspektorats,
- Werbezwecke, Wettbewerbe und andere Promotionsaktionen,
- Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die ihr 50. Patent beziehen.
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Als Auszubildende der Alterskategorie gemäss Artikel 34 Absatz 4 FiG gelten Personen, die eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (namentlich Berufslehre oder Gymnasium) oder auf der Tertiärstufe (namentlich höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität) absolvieren. *