Diese Vereinbarung gilt für die Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Teilstücks, wo die Sense über das bernische Gebiet bei Albligen fliesst, sowie für die Saane, von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense.
923.919.1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)[1], die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)[2], die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) [3], das freiburgische Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG)[4], das bernische Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG)[5] und die bernische Fischereiverordnung vom 20. September 1995 (FiV)[6],
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Art. 2
Nicht unter die Bestimmung dieser Vereinbarung fällt die Muscherensense. Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet.
2 Ausübung der Fischerei
Art. 3
Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.
Art. 4
Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet werden. Diese muss beaufsichtigt werden.
Art. 5
Es gelten folgende Fangmindestmasse:
- Forellen: 24 cm,
- Äsche: 36 cm.
Art. 6
Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.
Art. 7
Es gelten folgende Schonzeiten:
- Forellen: 1. Oktober - 15. März,
- Äsche: 1. Januar - 15. Mai,
- Barbe: keine,
- Alet: keine.
Art. 8
Für die Tages- und Jahresfangzahlbeschränkungen gelten die Vorschriften desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat.
3 Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete
Art. 9
Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen.
Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.
Art. 10
Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsame Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen und beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.
Art. 11
Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unabhängig davon, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird.
4 Fischereiaufsicht
Art. 12
Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
Art. 13
Übertretungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der übrigen fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 14
Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane vom 7. August / 11. Dezember 1985.
Art. 15
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
Art. 16
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Egress
Der Staatsrat,
Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft:
P. Corminboeuf
Der Volkswirtschaftsdirektor,
Regierungsrat:
A. Rickenbacher
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.06.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | 25-063 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.06.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | 25-063 |