Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:
- Agenten der Vertragsparteien und die sie unterstützenden Berater und Anwälte;
- Personen, die in eigenem Namen oder als Vertreter eines der in Artikel 25 der Konvention genannten Antragsteller an Verfahren, die nach Artikel 25 vor der Kommission eingeleitet worden sind, teilnehmen;
- Anwälte oder Professoren der Rechte, die an Verfahren teilnehmen, um einer der unter Buchstabe (b) genannten Personen beizustehen;
- Personen, die die Vertreter der Kommission zu ihrer Unterstützung im Verfahren vor dem Gericht bezeichnet haben;
- Zeugen und Sachverständige sowie andere Personen, die auf Vorladung der Kommission oder des Gerichts an Verfahren vor der Kommission oder dem Gericht teilnehmen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens fällt unter die Begriffe «Kommission» und «Gericht» auch ein Unterausschuss, eine Kammer oder Mitglieder dieser beiden Gremien, wenn sie ihre Aufgaben nach den Bestimmungen der Konvention oder den Verfahrensordnungen der Kommission oder des Gerichts ausüben; unter den Begriff «am Verfahren teilnehmen» fällt auch das Einreichen von vorbereitenden Mitteilungen für eine Beschwerde gegen einen Staat der das Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention anerkannt hat.
Fordert der Ministerausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 32 der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Person auf, vor dem Ministerausschuss zu erscheinen oder bei ihm schriftliche Erklärungen einzureichen, so finden auf diese Person die Vorschriften dieses Übereinkommens Anwendung.