Die Schweiz tritt an das Deutsche Reich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 m 2 ab.
Das Deutsche Reich tritt an die Schweiz in die dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (Anlage 2) durch Strichraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 m 2 ab.
Die in Artikel 1 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz vom 24. Juni 1879 festgelegte Grenze im Konstanzer Trichter wird entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte (Anlage 3) rückversichert.
Das Verzeichnis, die Pläne und die Karte zu den Absätzen 1 bis 3 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.