Dieses Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die Schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen auszuüben.
Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien nach dem Zweiten Titel dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für Staatsangehörige der Schweizerische Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Dritten Titel dieses Abkommens ist im Sinne von «ausländische Staatsangehörige, die weder die französische noch die schweizerische, noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen» zu verstehen.
Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bedeutet bezüglich der schweizerischen Vertragspartei «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit».
Der Begriff «von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument» nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens ist im Falle der schweizerischen Vertragspartei als «von den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestelltes Dokument» zu verstehen.
Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «von der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» zu verstehen.
Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 7 zweiter Strich dieses Abkommens bedeutet im Falle der schweizerischen Vertragspartei «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein». Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 7 dritter Strich dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 7 vierter Strich dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein» zu verstehen.
Der Begriff «Hoheitsgebiet» nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein».