Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Übernahme oder Rückübernahme von ausländischen Staatsangehörigen aus anderen internationalen Abkommen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 nicht.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen zum Schutz der Menschenrechte nicht.
Die Verpflichtungen aus den Auslieferungsverträgen zwischen den Vertragsparteien sowie aus den Abkommen zwischen den Vertragsparteien über Einreise, Aufenthalt und Arbeit der jeweiligen Staatsangehörigen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.
Die Bestimmungen dieses Abkommens tangieren die Verpflichtungen der Italienischen Republik als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und als Vertragsstaat der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge nicht. Ferner tangieren sie weder die Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Abkommen, noch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen denjenigen Staaten, auf die das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen anwendbar sind, und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, noch diejenigen aus der Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.