Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- «Staatsangehöriger der Mongolei» ist, wer nach mongolischem Recht die Staatsbürgerschaft der Mongolei besitzt;
- «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt;
- «Person mit unbefugtem Aufenthalt» bezeichnet jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder der Mongolei oder für den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt;
- «Ersuchende Vertragspartei» bezeichnet die Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen um Rückübernahme einer Person ersucht oder die Rückführung dieser Person meldet;
- «Ersuchte Vertragspartei» bezeichnet die Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen um Rückübernahme einer Person ersucht wird oder der die Rückführung dieser Person gemeldet wird;
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Mongolei oder der Schweiz, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 10 desselben befasst;
- «Rückübernahme» bezeichnet die Rückführung von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise und den rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, durch die ersuchende Vertragspartei, sowie die Übernahme dieser Personen durch die ersuchte Vertragspartei, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.