Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
Montenegro,
(nachstehend die Schweiz und Montenegro genannt);
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Montenegros oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004 ,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
Art.
1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweiz und Montenegro.
- «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- «Staatsangehöriger Montenegros» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Montenegros gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Montenegros besitzt.
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder Montenegro erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Montenegros, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Montenegro), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Montenegro), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Montenegros, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
- «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort anwesend waren oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
Anhang 1
Rückübernahmegesuch
nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
3. Geburtsdatum und -ort:
....................................................................
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
8. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Besondere Umstände (wenn zutreffend)
1. Gesundheitszustand der rückzuführenden Person (z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer allfälligen Infektionskrankheit):
2. Besondere Gefährdung durch die rückzuführende Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
E. Beigefügte Beweismittel
F. Bemerkungen
(Stempel und Unterschrift)
Anhang 2
Durchbeförderungsgesuch
nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Durchbeförderung
1. Art der Durchbeförderung:
2. Zielstaat:
.......................................................................................................................................
3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und etwaige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in etwaigen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet?
(Art. 13 Abs. 2)
□ Ja □ Nein
6. Sind die Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt?
(Art. 13 Abs. 3)
□ Ja □ Nein
C. Bemerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)