Jede Vertragspartei gestattet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer von einer zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspartei verfügten Einreiseverweigerung oder Wegweisung, wenn die Weiterreise in den Zielstaat gewährleistet ist.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt den von der Durchbeförderung betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, wenn die Einreise dieses Drittstaatsangehörigen in einen anderen Staat nicht genehmigt wird oder wenn die Fortsetzung der Reise nicht mehr möglich ist.
Für die begleitete Person und/oder die Begleiter ist kein Transitvisum erforderlich.
Die Vertragspartei, welche das Einreiseverbot oder die Wegweisung von ihrem Hoheitsgebiet erlassen hat, muss der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung anzeigen, ob es als erforderlich erachtet wird, die von diesem Entscheid betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann verlangen, dass ein Vertreter der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei als Begleitung während der Durchbeförderung über ihr Hoheitsgebiet anwesend ist.