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0.142.38

Europäisches Übereinkommen
über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge

AS1967 851; BBl1966 I 494

Übersetzung

Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19661
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1967

(Stand am 13. Februar 2025)

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsch, die Reisen der Flüchtlinge, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Flüchtlinge, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnhaft sind, sind auf Grund dieses Übereinkommens und unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit bei der Einreise in das Hoheitsgebiet über alle Grenzen von der Visumspflicht befreit, sofern:

  1. sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises nach dem Abkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Übereinkommen vom 15. Oktober 19463 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge sind, der von den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren ordnungsgemässen Aufenthalt haben, ausgestellt ist;
  2. ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert.

Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer als drei Monaten oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein Visum verlangt werden.

Art. 2

Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt.

Art. 3

Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es erforderlich halten, darf die Grenze nur an erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Art. 4

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Personen, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.

Art. 5

Die Flüchtlinge, die sich auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben haben, werden jederzeit wieder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Behörden ihnen einen Reiseausweis ausgestellt haben, auf einfaches Ersuchen der ersten Vertragspartei übernommen, es sei denn, dass diese den Betreffenden die Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt hat.

Art. 6

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Flüchtlingen, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragspartei wohnhaft sind, hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.

Art. 7

Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.

Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.

Art. 8

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch:

  1. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch;
  2. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Art. 9

Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 10

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluss jede Regierung eines Nichtmitgliedstaates, die Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 4 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder des Übereinkommens vom 15. Oktober 1946 5 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge ist, einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 11

Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:

  1. alle Unterzeichnungen mit den allfälligen Ratifikationsvorbehalten, die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  2. die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10;
  3. jede gemäss den Artikeln 2, 7 und 12 eingegangene Mitteilung oder Erklärung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Art. 12

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 20. April 1959 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

0.142.38

Geltungsbereich am 13. Februar 20256

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

20. April

1959 U

3. September

1960

Deutschland

6. November

1961

7. Dezember

1961

Dänemark*

30. November

1960 U

1. Januar

1961

Finnland*

4. Juli

1990

5. August

1990

Irland*

29. Oktober

1969 U

30. November

1969

Island

8. September

1966

9. Oktober

1966

Italien

1. Juni

1965

2. Juli

1965

Liechtenstein*

28. Oktober

1969 B

29. November

1969

Luxemburg

24. April

1961

25. Mai

1961

Malta*

17. Januar

1989 U

18. Februar

1989

Niederlande a

3. August

1960

3. September

1960

Norwegen*

25. November

1960 U

1. Januar

1961

Polen*

20. April

2005

21. Mai

2005

Portugal*

12. Oktober

1981

13. November

1981

Azoren und Madeira

1. Dezember

1981

13. November

1981

Rumänien

24. April

2001

25. Mai

2001

Schweden*

30. November

1960 U

1. Januar

1961

Schweiz*

20. Dezember

1966

21. Januar

1967

Slowakei*

27. Januar

2005

28. Februar

2005

Spanien

30. Juni

1982

1. August

1982

Tschechische Republik

9. März

1999 U

10. April

1999

Ungarn*

6. November

2009

7. Dezember

2009

  1. Vorbehalte und Erklärungen.
  2. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarats: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
  1. Für das Königreich in Europa.

Erklärungen

Schweiz

Dauernder Aufenthalt im Sinne von Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge ist dort anzunehmen, wo der Mittelpunkt der persönlichen Interessen des Flüchtlings liegt. So gilt die Anwesenheit auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates zum Besuche von Lehranstalten, zum Aufenthalt in Heilstätten, Erholungsheimen oder in andern ähnlichen Anstalten nicht als dauernder Aufenthalt im Sinne von Artikel 5.