Präambel
Die Hohen Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreiheiten geniessen sollen,
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Staatenlosen bekundet und sich bestrebt haben diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern,
haben folgendes vereinbart:
Geschehen zu New York, am achtundzwanzigsten September eintausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von welcher allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
Anhang
Paragraph 1
1. Der in Artikel 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.
2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.
3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.
Paragraph 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Ausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen aufgeführt werden.
Paragraph 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
Paragraph 4
Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.
Paragraph 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.
Paragraph 6
1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
2. Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.
3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land
ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
Paragraph 7
Die vertragschliessenden Staaten anerkennen die gemäss Artikel 28 dieses Übereinkommens abgegebenen Ausweise.
Paragraph 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Reiseausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.
Paragraph 9
1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
Paragraph 10
Die Gebühren für die Erteilung von Aus‑, Ein‑ oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
Paragraph 11
Wenn ein Staatenloser sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.
Paragraph 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
Paragraph 13
1. Ein nach Artikel 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehältlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
Paragraph 14
Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
Paragraph 15
Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.
Paragraph 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.
Muster‑Reiseausweis
Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte «Übereinkommen vom 28. September 1954» auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.
Umschlag des Heftes
Reiseausweis
(Übereinkommen vom 28. September 1954)
Nr. ………………….
(1)
Reiseausweis
(Übereinkommen vom 28. September 1954)
Dieser Ausweis wird am ……………… ungültig, sofern er nicht verlängert wird.
Name
Vorname(n)
Begleitet von …….. Kind (Kindern).
- Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss.
- Der Inhaber ist berechtigt, bis zum ………………. , wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach …………….. zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen. Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt.
- Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes um einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken.)
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(2)
Personenbeschreibung
Den Inhaber begleitende Kinder
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(3)
Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich).
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(4)
1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig:
2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt:
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(5)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(6)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(7–32)
Visa
Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen.
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)