Die Hohen Vertragschliessenden Parteien können nur solche Vorbehalte erklären, die darauf abzielen, diejenigen Streitigkeiten von der Anwendung dieses Übereinkommens auszuschliessen, die sich auf bestimmte Einzelfälle oder besondere, genau bezeichnete Materien wie zum Beispiel das Gebietsstatut beziehen oder in genau umschriebene Kategorien fallen. Hat eine Hohe Vertragschliessende Partei einen solchen Vorbehalt gemacht, so können sich die anderen Parteien ihr gegenüber auf den gleichen Vorbehalt berufen.
Ein von einer Partei gemachter Vorbehalt ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, so zu verstehen, dass er sich nicht auf das Vergleichsverfahren erstreckt.
Mit Ausnahme des in Absatz 4 vorgesehenen Falls ist jeder Vorbehalt anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen zu erklären.
Anerkennt eine Hohe Vertragschliessende Partei die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäss Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts unter Vorbehalt oder ändert sie diese Vorbehalte, so kann diese Hohe Vertragschliessende Partei durch eine einfache Erklärung, vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels, dieselben Vorbehalte zu diesem Übereinkommen machen. Diese Vorbehalte entbinden die betreffende Hohe Vertragschliessende Partei nicht von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse betreffen, welche vor dem Zeitpunkt der Erklärung dieser Vorbehalte entstanden sind. Diese Streitigkeiten müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach dem genannten Zeitpunkt einem der gemäss diesem Übereinkommen anwendbaren Verfahren unterworfen werden.