Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden könnten, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 3 eingesetzten Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag zu unterbreiten 4 , mit Ausnahme jedoch derjenigen Streitfälle, welche die vitalen Interessen, die Unabhängigkeit oder die Souveränität der beiderseitigen Länder oder die Interessen dritter Mächte berühren.
0.193.417.142
Schiedsvertrag
zwischen der Schweiz und Schweden und Norwegen
BS 11 355; BBl 1904 VI 688
Übersetzung
Abgeschlossen am 17. Dezember 1904
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 19051
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Juli 1905
In Kraft getreten am 13. Juli 1905
(Stand am 13. Juli 1995)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen,
als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 2 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten,
von dem Wunsche beseelt, gemäss den in den Artikeln 15–19 der besagten Konvention niedergelegten Grundsätzen, zum Abschlusse eines Schiedsvertrages in Unterhandlungen zu treten, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten
folgende Artikel unter sich vereinbart haben:
Art. 1
Art. 2
Es ist dem Ermessen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile anheimgestellt zu entscheiden, ob der jeweilen in Frage kommende Streitfall seine vitalen Interessen, seine Unabhängigkeit oder die Ausübung seiner Souveränität berührt und demzufolge zu denen gehört, die laut dem vorhergehenden Artikel von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind.
Art. 3
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in folgenden Fällen, in denen das Schiedsverfahren immer obligatorisch ist, die in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht geltend zu machen:
- im Falle von Anständen betreffend die Auslegung oder die Anwendung aller zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen bestehenden Verträge;
- im Falle von Anständen betreffend Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn die Schadenersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist.
Art. 4
Gegenwärtiger Vertrag findet auch auf Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in Tatsachen liegt, die sich vor dessen Abschluss zugetragen haben.
Art. 5
Wenn eine Streitigkeit schiedsgerichtlicher Beurteilung unterstellt werden soll, haben die hohen vertragschliessenden Teile, in Ermanglung anderslautender Vereinbarungen, in allem, was die Bezeichnung der Schiedsrichter und das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbetrifft, den Bestimmungen der Konvention vom 29. Juli 1899 5 nachzuleben, vorbehältlich der hiernach verzeichneten Punkte.
Art. 6
Keiner der Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger der Vertragsstaaten oder auf deren Gebiet wohnhaft oder bei den Fragen, die den Gegenstand des Prozesses bilden, beteiligt sein.
Art. 7
Die in Artikel 31 der Konvention vom 29. Juli 1899 6 vorgesehene Spezialvereinbarung wird eine Frist festsetzen, binnen welcher die Auswechslung der auf den Streitgegenstand bezüglichen Denkschriften und Urkunden zwischen den beiden Teilen stattzufinden hat. Dieser Schriftenwechsel soll jedenfalls vor Eröffnung der Sitzungen des Schiedsgerichtes beendigt sein.
Art. 8
Das schiedsgerichtliche Urteil wird die Fristen festsetzen, binnen welcher es gegebenenfalls vollzogen werden soll.
Art. 9
Gegenwärtiger Vertrag ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, geschlossen. Im Falle keiner der hohen vertragschliessenden Teile sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, bleibt derselbe in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an welchem der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Art. 10
Gegenwärtiger Vertrag ist sobald als möglich zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den siebzehnten Dezember eintausendneunhundertundvier.
Alfred de Claparède Taube
Unterzeichnungsprotokoll
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Schiedsvertrages zu schreiten, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten es als verstandene Sache, dass der Vertrag die Bestimmungen des Artikels 7 des am 22. März 1894 7 in Bern abgeschlossenen Vertrages zwischen Norwegen und der Schweiz über die Regelung der Handelsbeziehungen und der Niederlassung in den beiden Ländern nicht aufhebt.
Es ist ferner verstandene Sache, dass Artikel 7 des Vertrages die Bestimmungen der Haager Konvention vom 29. Juli 1899 8 betreffend den zweiten Abschnitt des schiedsrichterlichen Verfahrens (Artikel 39), namentlich die Bestimmungen der Artikel 43–49, in keiner Weise beeinträchtigt.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Wert und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn sie in den Vertrag selbst aufgenommen wären.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den siebzehnten Dezember eintausendneunhundertundvier.
Alfred de Claparède Taube