Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Streitigkeiten, deren Gegenstand nach Ansicht der einen der Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts ausschliesslich ihrer Souveränität untersteht oder gemäss den zwischen ihnen in Kraft stehenden Staatsverträgen in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fällt. Wenn indes die andere Partei entgegengesetzter Ansicht sein sollte, so kann sie vorher durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof 3 entscheiden lassen, ob sich seine Zuständigkeit, wie sie sich aus dem vorliegenden Vertrage ergibt, auf die Streitigkeit erstreckt. 4 Die vorbehaltlose Zustimmung einer Partei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens beeinträchtigt ihr Recht nicht, ein Begehren um Durchführung des Gerichts- oder Schiedsverfahrens im Sinne der Artikel 6 bis 8 des gegenwärtigen Vertrages unter den im vorstehenden Absatze vorgesehenen Bedingungen abzulehnen. Es bleibt den vertragschliessenden Teilen unbenommen, jederzeit zu vereinbaren, dass ein Streitfall unmittelbar durch das Gerichts- oder Schiedsverfahren geregelt werden soll, ohne dass vorher das Vergleichsverfahren durchgeführt würde.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, auf Verlangen des einen von ihnen diejenigen Streitigkeiten, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können und bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, einem Vergleichs- und gegebenenfalls einem Gerichts- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen, insbesondere diejenigen Streitigkeiten, die zum Gegenstand haben:
- die Auslegung eines Staatsvertrages;
- irgendeine Frage des internationalen Rechtes-,
- das Bestehen irgendeiner Tatsache, die wenn sie erwiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
- den Umfang oder die Art der für eine solche Verletzung geschuldeten Wiedergutmachung.5