0.196.116.31
Notenaustausch vom 6. März 1926 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer Verträge Ermächtigung von der Bundesversammlung erteilt am 19. Februar 1926 In Kraft getreten am 7. März 1926
BS 11 730; BBl 1925 III 101
(Stand am 7. März 1926)
Mit Notenaustausch vom 6. März 1926 sind die Schweiz und Österreich übereingekommen, dass eine Anzahl von Vereinbarungen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch‑ungarischen Monarchie abgeschlossen worden waren, im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Republik Österreich weiterhin Anwendung finden. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der österreichischen übereinstimmt, folgt hiernach.
Schweizerische Note
Originaltext
Anlässlich des Austausches der Ratiflikationsurkunden zum Staatsvertrage vom 25. Mai 19251 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich, beehrt sich der unterfertigte Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
- Die nachstehend bezeichneten internationalen Übereinkommen finden im Verhältnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich Anwendung, und zwar:a.2Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichisch‑Ungarischen Regierung vom 16. Februar/ 7. März 1885 betreffend die Vollstreckung der Zivilurteile aus Österreich‑Ungarn im Kanton Waadt und jener aus dem Kanton Waadt in Österreich‑Ungarn, ergänzt durch die Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Staatsrate des Kantons Waadt und der Österreichischen Regierung vom 9. März/10. Dezember 1897.b.3Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons Zürich und der Österreichischen Regierung vorn 31. Januar/14. März 1907 über die Vollstreckung von Zivilurteilen.c.4Gegenseitigkeitserklärung zwischen dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen und der Österreichischen Regierung vom 30. Dezember 1908/19. Februar 1909 über die Vollstreckung von Zivilurteilen.d.Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn vom 29. Oktober 18855 über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.e.Übereinkommen zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch‑Ungarischen Monarchie vom 21./28. Oktober 18876 wegen gegenseitiger Übernahme ihrer ehemaligen Staatsangehörigen.f.Schweizerisch‑österreichische Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1898 betreffend die Auslieferung wegen Androhung gewaltsamer Handlungen gegen Personen7.g.Übereinkommen vom 30. Dezember 18998 betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den schweizerischen Gerichtsbehörden anderseits, mit der Massgabe, dass im Art. II die Anführung der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften Prag, Brünn und Triest wegzufallen hat9 und dass weiter dem Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit den österreichischen Gerichten in Gemässheit des Übereinkommens gestattet ist, beizufügen sind: das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das Schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die Schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartements in Bern.h.Übereinkommen vom 6. Mai/17. Dezember 191010 betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen dem Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartement und den österreichischen Provinzialbehörden.i.Österreichisch‑schweizerisches Übereinkommen vom 15. März 191111 betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Eisenbahnlinie St. Margrethen‑Bregenz.
- Die österreichisch‑schweizerische Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1921 betreffend die Auslieferung exterritorialer Personen12 wird erneuert.
- Es wird festgestellt, dass das durch die Verordnungen des ehemaligen österreichischen Justizministeriums vom 27. Mai 1914 und vom 2. August 1918 bzw. durch die Beschlüsse des schweizerischen Bundesrates vom 10. Juli 191413 und vom 25. Oktober 191814 begründete Gegenseitigkeitsverhältnis auf dem Gebiete des Urheberrechtsschutzes von dem Zeitpunkte der Auflösung der ÖsterreichischUngarischen Monarchie bis zum Beitritt der Republik Österreich zu der am 13. November 190815 revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, d. i. bis einschliesslich 30. September 1920, bestanden hat.
Indem der Unterzeichnete der Übersendung einer gleichartigen Gegennote entgegensieht, benützt er den Anlass zur erneuten Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung.
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