Befindet sich ein Gläubiger im Gebiet eines Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Gläubigers bezeichnet, und untersteht der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Schuldners bezeichnet, so kann der Gläubiger bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er einen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner geltend macht.
Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschliesslich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Gläubigers tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Gläubigers und, falls verfügbar, ein Lichtbild des Schuldners beizufügen.
Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:
- den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf (oder die Beschäftigung) des Gläubigers sowie gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen Vertreters;
- den Namen und die Vornamen des Schuldners; ferner, soweit der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, die verschiedenen Adressen des Schuldners in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf;
- nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie Angaben, namentlich über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners.