Für die Anwendung des Artikels 3 des Übereinkommens werden nicht als politische strafbare Handlungen angesehen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes bezeichnet sind;
- Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde3, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See4, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen5 und in Artikel 147 des Genfer Abkommens von 1949 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten6 bezeichnet sind;
- alle entsprechenden, nicht bereits von den vorgenannten Bestimmungen der Genfer Abkommen erfassten Verletzungen der beim Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Gesetze des Krieges und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gebräuche des Krieges.