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Notenaustausch vom 24. Mai/6. Juni 1988
betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und der Côte d’Ivoire des Vertrags vom 9. Juli 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern

AS 1988 1297

In Kraft getreten mit Wirkung am 7. August 1960

(Stand am 7. August 1960)

Übersetzung 1

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 6. Juni 1988

Botschaft
der Republik Côte d’Ivoire

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, sich auf die Note vom 24. Mai 1988 der Botschaft der Republik Côte d’Ivoire zu beziehen, die folgenden Wortlaut hat:

  1. «Die Botschaft der Republik Côte d’Ivoire in der Schweiz beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten auf Anordnung ihrer Regierung folgendes mitzuteilen:
  2. Der am 9. Juli 18692 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene und am 1. Februar 1870 in Kraft getretene Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern legt in seinem ersten Artikel fest, dass sich die territoriale Anwendung des Übereinkommens auch auf die französischen Kolonien erstreckt.
  3. Das heutige Territorium der Republik Côte d’Ivoire war damals Bestandteil von Französisch‑Westafrika, das einen Teil der französischen Kolonien bildete.
  4. Angesichts der hervorragenden Vertrauens‑ und Freundschaftsbeziehungen, die in so glücklicher Weise zwischen der Côte d’Ivoire und der Schweiz bestehen, wird dem Bundesrat vorgeschlagen, den französisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag von 1869, der im Augenblick der Unabhängigkeit der Côte d’Ivoire auf deren Territorium anwendbar war, in Kraft zu belassen.
  5. Im Falle der Zustimmung bilden diese Note und die Antwortnote des Departementes eine Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den Tag der Unabhängigkeitserlangung der Republik Côte d’Ivoire in Kraft tritt.
  6. Die Botschaft der Côte d’Ivoire dankt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für seine freundliche Zusammenarbeit und benützt auch diesen Anlass, um es seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Nach Kenntnisnahme des Vorstehenden teilt das Departement der Botschaft mit, dass der Bundesrat den Vorschlag der Côte d’Ivoire annimmt. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote drücken daher den Willen der beiden Regierungen aus, durch den zwischen der Schweiz und Frankreich am 9. Juli 1869 abgeschlossenen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 7. August 1960 an – Datum der Unabhängigkeitserlangung der Republik Côte d’Ivoire – gebunden zu sein.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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