0.362.380.057
Notenaustausch vom 31. Oktober 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2013/493/EU zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
AS 2013 4029
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013
(Stand am 31. Oktober 2013)
Übersetzung 1
Mission der Schweiz | Brüssel, den 31. Oktober 2013 |
Europäische Kommission | |
Brüssel |
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 1. Oktober 2013, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
- «Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.9.2013» zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird3
Dieser Beschluss wurde der Schweiz unter der Nummer K(2013) 5914 endgültig notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antw ortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2013 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion D, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.