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0.423.135.1

Erklärung der Schweiz über ihren Beitritt zu ECRIN ERIC Erklärung der Schweiz über ihren Beitritt hinterlegt am 11. April 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2022 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2023

AS 2023 415; BBl 2022 1137

(Stand am 1. August 2023)

Übersetzung

1. Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Beitritt zu ECRIN ERIC Folgendes:

  1. ECRIN ERIC besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20091 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC).
  2. Der Beitritt der Schweiz zu ECRIN ERIC unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 bestimmt werden.

2. Die Schweiz gewährt ECRIN ERIC eine Behandlung gemäss:

  1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst eine gleichwertige Behandlung wie eine internationale Einrichtung im Sinn von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20062 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und wie eine internationale Organisation im Sinn von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 20083 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, und, nach ihrem Inkrafttreten, im Sinn von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates von 19. Dezember 20194 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems, unter Berücksichtigung der in der Satzung des ECRIN ERIC festgelegten Grenzen und Bedingungen; und
  2. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst wie eine internationale Organisation im Sinn von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20145, über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

Folglich wird ECRIN ERIC in der Schweiz von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und den Zöllen befreit, und zwar zu denselben Bedingungen, die das schweizerische Recht für internationale Organisationen vorsieht, und innerhalb der in der Satzung von ECRIN ERIC festgelegten Grenzen.

3. Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft in ECRIN ERIC.